Trennung von Ehepartnern: Erbrechtliche Auswirkungen

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Erbrechtliche Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners bei Trennung und Scheidung

Bei Ehepartnern besteht aufgrund der Ehe ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Die Erbquote ist abhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute leben. Die meisten Ehepartner in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demnach beträgt die grundsätzliche Erbquote zunächst ¼. Zudem endet durch den Tod eines Ehepartners auch der Güterstand, es müsste ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Um Schwierigkeiten bei der Berechnung entgegen zu wirken und Streit zwischen dem überlebenden Ehepartner und den anderen Erben zu vermeiden, gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich durch pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼ vorzunehmen. Demnach beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners in der Mehrheit der Fälle ½ (¼ Ehegattenerbrecht + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich).

 

Was passiert im Falle der Trennung mit dem gesetzlichen Erbrecht ?

Viele Eheleute bedenken allerdings nicht, dass das gesetzliche Erbrecht nach der Trennung der Eheleute zunächst fortbesteht. Vor einer Scheidung ist eine Getrenntlebensphase der Eheleute üblich und Voraussetzung für eine spätere Scheidung.

Allerdings führt eine solche Trennung nicht zu einem Wegfall des gesetzlichen Erbrechts.

Dieses erlischt erst dann, wenn zur Zeit des Todes eines Ehepartners bereits die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben (einjähriges Getrenntleben) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Gerade bei Eheleuten, die sich im Streit trennen, ist die unverzügliche Beseitigung des gesetzlichen Erbrechts des anderen Partners gewünscht. Dies kann ein Ehepartner dadurch erreichen, dass er ein Testament errichtet, mit dem er einen oder mehrere Erben bestimmt (und dadurch den anderen Ehepartner enterbt). Dies kann auch durch ein eigenhändiges und handschriftliches Testament erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eheleute keine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen errichtet haben. Zu beachten ist ebenfalls, dass der testamentarische eingesetzte Erbe dann den Pflichtteilsansprüchen des (enterbten, getrennt lebenden) Ehepartners ausgesetzt sein kann.


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