Trotz Aufhebungsvertrag - keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

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Das Landessozialgericht Stuttgart hatte bereits am 16.02.2011 entschieden, dass auch dann keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt werden kann, wenn eine nicht mehr ordentlich kündbare Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat.

Die 57-jährige Arbeitnehmerin hatte im Rahmen von betrieblichen Umstrukturierungen im Mai 2004 mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung abgeschlossen. Die Arbeitnehmerin wäre durch den Arbeitgeber nicht mehr ordentlich zu kündigen gewesen. Die Arbeitsagentur hatte eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt. Die Klägerin hätte das Beschäftigungsverhältnis fortsetzen und eine eventuelle Kündigung des Arbeitgebers abwarten müssen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Klägerin zwar mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Dieses Verhalten sei jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt habe. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags hätten die Kriterien des § 1a KSchG beachtet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Landessozialgericht die Revision zum BSG zugelassen.


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