Der Gesetzgeber plant zum 01.01.2011 eine Gesetzesänderung bezüglich Überprüfungsanträgen nach dem SGB II. Danach soll in § 40 Abs. 1 SGB II aufgenommen werden, dass abweichend von § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X anstelle des Zeitraums von 4 Jahren ein Zeitraum von nur 1 Jahr tritt.
Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Überprüfung von SGB II-Bescheiden zukünftig erheblich eingeschränkt werden soll.
Bislang konnten Bescheide des JobCenters/der ARGE rückwirkend für einen Zeitraum von 4 Jahren durch den Betroffenen überprüft werden. Zukünftig soll der Zeitraum aber auf 1 Jahr verkürzt werden. Dies kann insbesondere deshalb problematisch werden, da bereits Widerspruchs- und Klageverfahren einige Zeit dauern (meist insgesamt länger als 1 Jahr).
Es empfiehlt sich daher dringend, noch in diesem Jahr rückwirkend die Bescheide des JobCenters/der ARGE für die vergangenen 4 Jahre überprüfen zu lassen. Das betrifft insbesondere Leistungs-, Sanktions- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, aber auch Bescheide über die Anrechnung von Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Bescheide zur Kürzung von Unterkunftskosten (insbesondere fehlerhafte Berücksichtigung der Warmwasserpauschale). Aus Beweiserleichterungsgründen sollte der Überprüfungsantrag mit Zugangsnachweis (Einschreiben-Rückschein) an das JC/die ARGE versandt werden.
Sollte die geplante Rechtsänderung tatsächlich Ende Dezember 2010 in Kraft treten, drohen Rechtsverluste bei nicht rechtzeitiger Beantragung der Überprüfung!
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