Überstunden müssen im Zweifel bezahlt werden

  • 1 Minuten Lesezeit

Achtung:

Selbst wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass Über- oder Mehrarbeitsstunden nicht zusätzlich vergolten werden, hat ein Arbeitnehmer im Zweifel ein Recht auf Bezahlung der zusätzlich geleisteten Arbeitszeit!

Tatbestand:

Der Arbeitnehmer Herr H fordert von seinem Arbeitgeber Herrn A die Bezahlung einer mittlerweile beträchtlichen Anzahl an Überstunden. Unter Verweis auf die im Arbeitsvertrag geregelte Klausel, dass Überstunden nicht zusätzlich vergolten werden, lehnt Herr A die Forderung von Herrn H ab. Daraufhin zieht Herr H vor Gericht.

(Alle Namen sind frei erfunden und lehnen an den Originaltatbestand nur an.)

Die Entscheidung:

Der Klage wurde stattgegeben, Herr A hat die Überstunden von Herrn H zu bezahlen. Auf Arbeitsverträge sind in diesem Fall die Vorschriften des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzuwenden (§§ 305 ff. BGB).

In aller Kürze: die Klausel im Arbeitsvertrag war zu unbestimmt, das heißt es ist nicht konkret ersichtlich was genau damit gemeint war. Im Übrigen verstoße sie auch gegen Treu und Glauben. Demnach ist es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten exorbitant viele Überstunden zu leisten, zusätzlich zu einem beträchtlichen „normalen" Arbeitspensum, ohne dafür vergütet zu werden. Insbesondere gilt dies, wenn der Verdienst ohnehin nicht sehr hoch ausfällt. So zum Beispiel kann von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, mit 42 Arbeitsstunden die Woche bei einem Gehalt von 1800€ im Monat, dass er zusätzliche Arbeitsleistung nicht vergütet bekommt.

Quintessenz: Ihr Geld steht Ihnen zu! Leisten Sie Überstunden, müssen diese im Zweifel auch bezahlt werden. Eine Klausel im Arbeitsvertrag dergestalt, dass Mehrarbeit nicht bezahlt wird, verstößt zumeist gegen Treu und Glauben.

Nach: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 765/10


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Maik Krebstekies

Beiträge zum Thema