Umgangsrecht: Kinder dürfen mitentscheiden

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Das Umgangsrecht mit den eigenen Kindern, die nicht im eigenen Haushalt leben, ist gesetzlich als Recht und Pflicht des jeweiligen Elternteils verankert.

Grundsätzlich streiten sich die Eltern über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Leider argumentieren die Eltern dabei häufiger auch mit eigenen Interessen. Beim Umgangsrecht gilt jedoch – wie auch bei der elterlichen Sorge – das Kindeswohlprinzip. Dies bedeutet, dass die Basis einer jeden gerichtlichen Entscheidung über Umgangsrecht oder elterliche Sorge das Wohl des Kindes ist. Es muss sichergestellt werden, dass die getroffene Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 

Üblicherweise einigen sich die Eltern dabei auf eine Wochenendregelung, in der das Kind alle 2 Wochen über das Wochenende beim anderen Elternteil ist. Auch offenere Modelle wie das sogenannte Wechselmodell, bei welchem die Kinder jede Woche zwischen dem Haushalt der Kindsmutter und dem Kindsvater wechseln, sind zumindest nicht unüblich. 

Problematisch ist oft die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts, gerade wenn das Kind den Umgang mit dem jeweiligen Elternteil ablehnt. 

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nun entscheiden, dass Kinder ab dem 12. Lebensjahr dazu in der Lage sind, zu verstehen, was Umgangsrecht bedeutet. Wenn das Kind den deutlichen Wunsch äußert, keinen Umgang mehr haben zu wollen, so muss der betreffende Elternteil nach eingehender Befragung und psychologischer Begutachtung des Kindes diesen Wunsch akzeptieren. Eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs kommt dann nicht mehr in Betracht.

Frau Rechtsanwältin Hermann ist Fachanwältin für Familienrecht. Auch Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling zählen das Familienrecht zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten. Bei allen Fragen rund um Umgangsrecht und elterliche Sorge stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 


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