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Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden sind vergütungspflichtige Arbeitszeit

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Entscheidung:

Wenn ein Arbeitgeber anordnet, dass die Arbeitnehmer im Betrieb Arbeitskleidung zu tragen haben und dass sie sich im Betrieb umziehen müssen, dann zählen sowohl die Umkleidezeit als auch eine ggf. erforderliche innerbetriebliche Wegezeit zwecks Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

In dem letztlich vom Bundesarbeitsgericht so entschiedenen Fall hatte eine Krankenschwester auf Feststellung geklagt, dass die Umkleidezeiten sowie die mit dem Umkleiden zusammenhängenden Wegezeiten Arbeitszeit sind, die der Arbeitgeber zu vergüten hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin musste gemäß einer Anordnung ihres Arbeitgebers täglich nach ihrer Ankunft in der Klinik zunächst in einer Umkleidestelle im Klinikgebäude die Berufsbekleidung anziehen. Sobald sie sich in den OP-Bereich des Gebäudes begab, musste sie sich auf Anordnung ihres Arbeitgebers abermals umziehen. Sie war verpflichtet, dort ihre Berufsbekleidung durch die klinikeigene Bereichsbekleidung auszuwechseln.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass sowohl die notwendigen Umkleidezeiten als auch die erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes auch das Umkleiden für die Arbeit. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Arbeitskleidung vorschreibt und dass das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die somit zur Arbeitszeit gehörenden Umkleide- und Wegezeiten sind folglich auch durch den Arbeitgeber zu vergüten.


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