Uneheliche Väter: Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts

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Für Väter eines unehelichen Kinds hat sich die Rechtslage zur Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind auch gegen den Willen der Kindesmutter stark verbessert.

Weigert sich die Kindesmutter, freiwillig eine gemeinsame Sorgeerklärung vor der Urkundsperson des Jugendamts oder einem Notar abzugeben, kann der Kindesvater bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts stellen. Einen solchen Antrag würde das Familiengericht nur ablehnen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Der Kindesvater kann und sollte sich daher in der Regel zunächst darauf beschränken, sich darauf zu berufen, dass die Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist mithin stets das Kindeswohl.

Erfahrungsgemäß ist mit erheblichem Widerstand der Kindesmutter zu rechnen, die dem Gericht darlegen wird, warum ein gemeinsames Sorgerecht aus ihrer Sicht nicht durchführbar ist. Schon aus diesem Grunde ist es sinnvoll, frühzeitig die Unterstützung eines mit der Rechtsmaterie und dem Verfahrensgang vertrauten Rechtsanwalts zu suchen, der zudem häufig dazu beitragen kann, eine drohende Eskalation der Streitigkeit zu verhindern.

An dem Verfahren wird überdies das Jugendamt beteiligt, welches quasi als „verlängerter Arm“ des Gerichts mit den Beteiligten Gespräche führt und dem Gericht Bericht erstattet. Es kann daher ratsam sein, in einem frühen Stadium den Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner des Jugendamts zu suchen und diesem mit dem Anliegen vertraut zu machen.


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