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Uneheliches Kind: Mitversicherungspflicht?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hat ein Vater für sein uneheliches Kind kein Sorgerecht, kann er die Mitversicherung für das Kind kündigen, ohne für eine Folgeversicherung zu sorgen.

Nach § 193 III 1 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) muss der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes - also derjenige, der sorgeberechtigt ist - bei der Kündigung einer Krankenversicherung nachweisen, dass er für das Kind eine Folgeversicherung abgeschlossen hat. Ansonsten ist die Kündigung der Krankenversicherung unwirksam.

Vater kündigt Mitversicherung für Tochter

Ein Mann hatte eine kleine Tochter, war aber mit deren Mutter nicht verheiratet und hatte auch kein Sorgerecht. Dennoch war sein Kind bei seiner privaten Krankheitskostenversicherung mitversichert. Als er die Mitversicherung kündigte, informierte er die allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes darüber. Der Versicherer forderte jedoch einen Nachweis, dass die Tochter von ihrem Vater folgeversichert wurde und buchte in der Zwischenzeit weiter die Beiträge vom Konto des Mannes ab. Der hielt aber die Kündigung für wirksam und verlangte gerichtlich die Rückzahlung des Geldes.

Versicherer muss Beiträge zurückzahlen

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf gab dem Vater Recht. Zwar kann gemäß § 205 VI VVG nur gekündigt werden, wenn der gesetzliche Vertreter eines Kindes nach § 193 III 1 VVG den Nachweis erbringt, dass er das Kind folgeversichert hat. Vorliegend war der Vater aber nicht sorgeberechtigt und damit auch nicht der gesetzliche Vertreter seiner Tochter. Er musste sie daher auch nicht folgeversichern.

Diese Pflicht obliegt allein der Mutter, die rechtzeitig über die Kündigung der Mitversicherung informiert wurde. Sie kann somit für einen lückenlosen Versicherungsschutz ihrer Tochter sorgen. Da die Kündigung wirksam war, hatte der Vater einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nach § 812 I 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

(AG Düsseldorf, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 48 C 11351/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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