Uneinig: Wer entscheidet über Namen vom Kind?

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Nicht selten kommt es vor, dass Ehepartner unterschiedliche Auffassungen darüber haben, welchen Vornamen ein gemeinsames Kind bekommen soll. Noch schwieriger wird die Situation, wenn die Eltern zusätzlich keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Denn dann muss man sich auch noch auf einen Nachnamen bzw. Familiennamen für den gemeinsamen Nachwuchs einigen.

In solchen Fällen überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht für den Vornamen und Nachnamen auf einen der beiden Ehegatten. Wie zu entscheiden ist, welcher Elternteil über den Namen des Kindes entscheiden darf – dazu nahm das Oberlandesgericht Nürnberg Stellung (OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.07.2018 – 10 UF 838/18).

Name fürs Kind: Wie ist die Rechtslage?

Wenn gemeinsam sorgeberechtige Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen haben, müssen sie entscheiden, ob ihr Kind den Nachnamen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen erhält. Können sich die Ehegatten innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes nicht auf einen Namen einigen, überträgt das Familiengericht nach § 1617 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil. Ähnlich ist die Rechtslage bei der Wahl des Vornamens: Auch hier kann das Familiengericht die Wahl des Namens einem Elternteil übertragen. Bei seiner Entscheidung hat sich das Gericht stets am Wohl des Kindes zu orientieren.

Der Fall: Einigkeit nur über ersten Vornamen

Im Fall vor dem OLG Nürnberg konnte sich ein gemeinsam sorgeberechtigtes Ehepaar mit unterschiedlichen Nachnamen nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das gemeinsame Kind tragen soll. Deshalb teilten sie innerhalb der Monatsfrist dem Standesamt keinen Namen des Kindes mit. Nur bei der Wahl des ersten Vornamens (Theodor) bestand zwischen dem Paar, das sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatte, Einigkeit.

Sowohl Mutter als auch Vater beantragten daraufhin, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht allein übertragen wird. Dem Vater kam es dabei vor allem darauf an, dass sich aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln erkennen lassen.

Kindeswohl ist ausschlaggebend

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Regensburg (AG Regensburg, Az.: 209 F 758/18) in diesem Fall das Namensbestimmungsrecht für den Geburtsnamen des Kindes der Mutter übertragen. Ausschlaggebend war für das Gericht der Umstand, dass das Kind zusammen mit der Halbschwester im mütterlichen Haushalt lebt.

Deshalb wäre es im Hinblick auf das Wohl des Kindes am besten, wenn es den gleichen Namen wie die beiden anderen Familienangehörigen trägt. Das würde nicht nur das Zusammengehörigkeitsgefühl festigen. Ein gemeinsamer Nachname mit der Mutter würde der Mutter außerdem Behördengänge und die Wahrnehmung tagtäglicher Angelegenheiten (Arztbesuche etc.) erleichtern.

Im Verhältnis dazu muss das Interesse des Vaters zurücktreten, dass sich aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln erkennen lassen sollten. Ihm wurde allerdings das Recht eingeräumt, den zweiten Vornamen seines Sohnes zu bestimmen. So könne der Vater einen Namen wählen, der die indische Abstammung des Kindes ebenfalls zuverlässig widerspiegelt.

Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein. Diesen Antrag lehnte der zuständige Senat allerdings ab und schloss sich der Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg an. Die Richter führten aus, dass das Amtsgericht Regensburg eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen hat. Hierbei seien der Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester sowie dessen indische Wurzeln berücksichtigt worden. 

Fazit

Können sich Ehepartner nicht auf Vornamen und Nachnamen für ein gemeinsames Kind einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Namen auf einen Elternteil. Dabei orientiert sich das Gericht am Wohl des Kindes. Möglich ist auch, dass ein Ehepartner dann über den Vornamen bestimmen darf, der andere über den Nachnamen.

Können Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht auf einen Vornamen- und/oder Familiennamen für Ihr Kind einigen? Sie haben Fragen zum Thema Namensrecht generell? Ich unterstütze sie gerne! Sie erreichen mich telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular. 


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