Unerlaubte Bildnutzung auf eBay: Abmahnung d. RA Oliver Gunzelmann i.A.v. Reiner Haas

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Aktuell liegt uns eine urheberrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Oliver Gunzelmann i.A.v. Reiner Haas vor. In dem Schreiben werden Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Zahlungsansprüche für entstandene Abmahnkosten gefordert.


Was ist der Sachverhalt?


In der Abmahnung führt Rechtsanwalt Gunzelmann zunächst aus, dass Grund für seine Mandatierung die unerlaubte Bildnutzung im Rahmen einer eBay Auktion sei. Die Verwendung sei ohne die Billigung seines Mandanten, welche Voraussetzung für eine rechtskonforme Nutzung gewesen wäre, erfolgt.


Es werden dann die entsprechenden Bilder in der Abmahnung eingefügt. Es wird ausgeführt, dass der Mandant, Herr Reiner Haas, die Fotos angefertigt haben. Er sei auch im Besitz der Originalbilder. Daher bestünden umfangreiche Ansprüche gegenüber dem Adressaten der Abmahnung.


Welche Ansprüche werden geltend gemacht?


Es werden


  • Unterlassungs-,
  • Auskunfts- sowie
  • Zahlungsansprüche für entstandene Abmahnkosten / Kosten der Rechtsverfolgung


geltend gemacht.


Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ein Formulierungsvorschlag einer Unterlassungserklärung im Schreiben auch anbei. Weiter werden Auskunftsansprüche geltend gemacht. Es soll Auskunft erteilt werden, in welchem Umfang die Nutzung des Bildmaterials erfolgte.


Weiter wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz bestünde. Zur Berechnung dieses Schadensersatzes wird die zuvor verlangte Auskunft benötigt. Erst nach erfolgter Auskunft könne die Berechnung der Schadensersatz (Lizenzanalogie) erfolgen.


Zuletzt werden noch Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht. In dem Schreiben führt Rechtsanwalt Gunzelmann wie folgt aus: „durch meine Inanspruchnahme sind meiner Partei Kosten entstanden, zu deren Ersatz sie verpflichtet sind.“


Für die Berechnung dieser Kosten stellt Rechtsanwalt Gunzelmann auf einen Streitwert von 6000 € je Foto ab. Hierauf soll noch ein gesonderter Streitwert für Auskunft und Feststellung aufgeschlagen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die angebliche unberechtigte Verwendung von sieben Fotos sodass ein Streitwert in Höhe von 52.000 € angesetzt wird. Danach sollen alleine Abmahnkosten in Höhe von 2147,83 € bestehen.


Besonderheiten!


Der vorliegende Fall zeichnet sich durch eine weitere Besonderheit aus. Bei dem Account unserer Mandantschaft handelt es sich um einen Privataccount. In der Abmahnung heißt es jedoch, dass der Adressat der Abmahnung aufgrund Art und Umfang seiner Verkaufstätigkeit als gewerblicher Händler einzustufen sei.


Ab wann ist man gewerblicher Händler?


Eine starre Grenze, ab wann man als gewerblicher Händler eingestuft wird, gibt es nicht. Die Grenzen sind zum teilweise fließend und hängen insbesondere vom Einzelfall ab. Dabei hängt es unter anderem davon ab um welche Warengruppen es sich handelt, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtware handelt, ob gegebenenfalls Artikel mehrfach angeboten werden. Weiter kommt es aber auch darauf an, dass sie Verkaufstätigkeit auf Dauer eingerichtet ist. Letztlich muss man sagen, dass die Einschätzung, ob es sich um einen privaten oder einen gewerblichen Verkauf handelt immer vom Einzelfall abhängt.


Wie reagiere ich richtig auf die Abmahnung?


Wichtig ist, dass die Abmahnung ernst genommen wird und die Fristen zur Reaktion eingehalten werden. Die Abmahnung sollte durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Im vorliegenden Fall treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander. Einmal das Urheberrecht aufgrund der unberechtigten Bildnutzung. Weiter ist das Wettbewerbsrecht tangiert, da einem als privat Angemeldetem der Vorwurf des gewerblichen Handels gemacht wird. Diese Konstellation wird üblicherweise mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt. Vorliegend erfolgt dieser Vorwurf aber insbesondere vor dem Hintergrund der Streitwertbemessung, da bei einer Abmahnung gegenüber einer Privatperson der Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 1000 € gedeckt ist.


In einem solchen Fall sollten Sie sich daher Rat bei einem spezialisierten Anwalt, am besten bei einem Fachanwalt für Urheberrecht und gegebenenfalls Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz suchen. Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst unter anderem das Wettbewerbsrecht.


Dieser kann prüfen, ob zunächst die Ansprüche dem Grunde nach bestehen, also insbesondere die Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Weiterhin kann er aber auch überprüfen ob im vorliegenden Fall gegebenenfalls tatsächlich ein Handeln im gewerblichen Umfang vorliegt. Herr Rechtsanwalt Hämmerling ist sowohl Fachanwalt für Urheberrecht als auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, sodass er fachübergreifend beraten kann.


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Wir beraten in unserer Kanzlei seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie IT-Recht helfen auch Ihnen gerne mit Ihrer Abmahnung weiter! Melden Sie sich einfach unverbindlich bei uns unter:


  • Tel. 040 5330-8720 
  • E-Mail info@haemmerling-legal.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!



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