Unfallflucht – Schweigen kann Führerschein retten!

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Gründe einer mutmaßlichen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) sind verschieden. Selten entfernen sich Unfallbeteiligte wirklich böswillig, um andere zu schädigen. Trotzdem nimmt die Justiz den Tatvorwurf sehr ernst.

Ab einer Fremdschadenhöhe von 1.300 Euro droht neben einer Strafe die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate (§§ 69 Abs. 2 Nr. 3, 69a StGB). Es handelt sich um harte Rechtsfolgen, die im Vergleich zur Tatmotivation und den tatsächlichen Folgen oft völlig außer Verhältnis stehen. Rechtanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Ahaus und Dülmen) erklärt: Nicht selten wird die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren allein aufgrund der Schadenhöhe oberhalb von 1.300 Euro vorläufig entzogen - noch bevor die Schuldfrage durch Urteil aufgeklärt ist.  

Nicht schlauer sein als die Polizei!

Dem Beschuldigten muß jedoch juristisch vorwerfbar sein, von der erheblichen Schadenhöhe zu wissen. Nicht selten schätzen sogar Polizeibeamte mit ihrem geschulten Auge und langjähriger Berufserfahrung vor Ort den Fremdsachschaden falsch und unterhalb der 1300-Euro-Grenze. Dann muß auch nicht der Unfallflüchtige wissen oder nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten wissen können, daß gegebenenfalls tatsächlich ein bedeutender Fremdschaden eingetreten ist. Er muß nicht schlauer sein als die Polizei, wie zahlreiche Gerichte mittlerweile entschieden haben (vgl. z.B. LG Dortmund, Beschl. v. 25.02.2019 – 32 Qs-264 Js 2201/18-35/19; LG Krefeld, Beschl. v. 23.03.2016 – 21 Qs-13 Js 170/16-47/16; AG Tiergarten, Beschl. v. 05.12.2017 – (311 Gs) 3041 Js 12898/17 (202/17)). 

Schätzt die Polizei am Unfallort den Schaden also z.B. auf 1.000,- Euro und der Schaden beläuft sich tatsächlich auf 2.100,- Euro, darf dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er hätte gewußt oder wissen können, daß er erheblichen Fremdschaden verursacht hat und daß er daher ungeeignet zum Führen von Kfz ist.

Solche Verteidigungsansätze sichert sich der Beschuldigte am besten, indem er von Beginn an zum Tatvorwurf schweigt – und seine Verteidigung in professionelle Hände eines entsprechend auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts legt.

Foto(s): Heiko Urbanzyk (Privat)

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