Unfallflucht und Kausalitätsgegenbeweis - LG Stuttgart vom 16.03.2022

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Nach einer Unfallflucht, die juristisch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB strafbar ist, kommt es regelmäßig zu einem Regreß der eigenen Haftpflichtversicherung. Die Versicherung ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten zu Ersatz aller Schäden verpflichtet. Nach § 28 Abs. 2 VVG gilt: Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer nach Abs. 2 S.2 berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Wie kann der Versicherungsnehmer den Anspruch abweisen ?

Dem Versicherungsnehmer steht gegen den Regreß des Versicherers der Kausalitätsbeweis i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG/E 7.2 AKB zu. 

Das LG Stuttgart hat im Urteil vom 16.02.2022 (4 S 276/20) in einem solchen Fall den Beweis als erbracht angesehen. Im konkreten Fall wurde ein parkendes Fahrzeug angefahren. Dem Urteil nach wurde die negative Tatsache bewiesen, dass dem Versicherer unter keinem Gesichtspunkt Feststellungsnachteile entstanden sind.

Konkrete Anhaltspunkte für eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit der Beklagten gab es nach dem Urteil des LG Stuttgart "vorliegend schlicht nicht".

Der Versicherer müsste dann die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigen Ereignisses aufzeigen, d.h. was er als Versicherer unternommen hätte.

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt nach Auffassung der Kammer auch nicht ohne weiteres ein arglistiges Verhalten dar. Im entschiedenen Fall hatte die Betroffenen einen Rabattschutz im Haftpflichtvertrag vereinbart.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren  im Verkehrsrecht spezialisiert. 

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