Unfallflucht - unterlassene Belehrung durch Polizei führt zur Unverwertbarkeit und Straflosigkeit

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Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein bundesweit sehr oft auftretendes Delikt. Die Zahl der besonders schweren Verkehrsunfälle mit Fahrerflucht ist in den letzten jahren konstant geblieben.  Für Betroffene, die bisher noch keinen Kontakt hatten, ist eine Befragung durch die Polizei ungewohnt und auch unangenehm. Das Gesetz sieht in § 142 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe vor.

Die Strafbarkeit der sogennanten "Unfallflucht" soll  zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der durch einen Verkehrsunfall Geschädigten sicherstellen. Juristisch liegt ein sogennantes abstraktes Vermögensdelikt vor.

 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat  mit Beschluss vom 28.06.2022 - 5 Qs 40/22 -  die Belehrungsfrist konkretisiert. Demnach muss der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeugs vor der Befragung durch die Polizei zur Fahrereigenschaft als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden.

Die im Fall Beschuldigte hatte auf informatorische Befragung durch einen Polizeibeamten ihre Fahrereigenschaft zugegeben. Die Richter entschieden zu Ihren Gunsten. Es bestehe kein dringender Tatverdacht für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Eine Identifizierung der Angeklagten als verantwortliche Fahrerin sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben. Die Aussage gegenüber der Polizei seien nicht verwertbar.

Eine Personenbeschreibung des Fahrers auf die Angeklagte traf in dem entschiedenen Fall zu. Der Polizeibeamte hätte vor der informatorischen Befragung wissen müssen, dass die Angeklagte nicht nur Halterin, sondern auch Fahrerin zum Unfallzeitpunkt gewesen sein könnte.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist im Verkehrsrect seit über 20 Jahren im Bereich von Unfallabwicklung, Fahrerlaubnis, Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert. Eine Ersteinschätzung per e-mail oder Telefon wird angeboten.

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