Unlauterer Wettbewerb durch Werbung mit geografischen Zusätzen in Domains oder Firmennamen?

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Weiterhin werden Abmahnungen wegen angeblichen unlauteren Wettbewerbs verschickt, wenn Unternehmen oder Selbstständige geografische Zusätze in ihren Domains oder Firmennamen benutzen. Vorgeworfen wird den Abgemahnten dann oft, dass der unrichtige Eindruck erweckt würde, man sei das Einzige oder das bedeutendste Unternehmen der Branche vor Ort.

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollte nie vorschnell eine Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden. Nicht selten sind die von den Abmahnenden „vorgeschlagenen“ Unterlassungserklärungen viel zu weitgehend formuliert und müssten so auch dann nicht abgegeben werden, wenn tatsächlich dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch bestehen würde. Zudem wird sich in vielen Fällen herausstellen, dass überhaupt kein Unterlassungsanspruch besteht.

In Abmahnungen werden oft Fälle aus der älteren Rechtsprechung aufgeführt. Diese können aber heute nicht mehr als Richtschnur dienen.

Einen Überblick von Fachanwalt Dr. Jaeschke über Entscheidungen aus der Vergangenheit finden Sie unter www.ipjaeschke.de:

Link:

http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/217-wettbewerbsrechtliche-abmahnung-wegen-des-vorwurfs-unternehmensbezogener-alleinstellungswerbung-oder-spitzenstellungswerbung-durch-geografische-zusaetze-in-domains-und-geschaeftlichen-bezeichnungen.html



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