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Unsozialer Mitreisender als Reisemangel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Auch wenn der Urlaub zu zweit oder mit der ganzen Familie am schönsten ist, so gibt es viele Menschen, die mal alleine etwas unternehmen wollen. Da ein Einzelzimmer aber oftmals zu teuer ist, buchen sie nur ein „halbes Doppelzimmer". Das bedeutet, dass sie sich die Unterkunft für die Dauer der Reise mit einem Fremden teilen müssen. Manchmal hat man Glück, und man macht eine nette Reisebekanntschaft, doch manchmal prallen auch zwei Welten aufeinander und die Mitbewohner können sich nicht riechen. Doch darf man deswegen den Reisepreis mindern?

Mitbewohner raubt Urlauber den Schlaf

Ein Mann wollte alleine eine Afrika-Safari machen. Er buchte ein halbes Doppelzimmer, obwohl er wusste, dass er auf die Auswahl seines Mitbewohners keinen Einfluss hat. Prompt erwies sich dieser als unsozialer Zeitgenosse, der während der Nacht im Zimmer herumlief, das Licht an und aus schaltete, Selbstgespräche führte und sein Gepäck im gesamten Zimmer ausbreitete. Außerdem verrückte er Möbel und hinterließ das Badezimmer nicht so sauber, wie er es vorgefunden hatte. Der genervte Urlauber verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter Abhilfe, war aber nicht bereit, den Aufpreis für ein Einzelzimmer zu zahlen. Wieder zu Hause, zog er vor Gericht und verlangte Minderung des Reisepreises.

Reisender darf Reisepreis nicht mindern

Das Amtsgericht (AG) Köln wies sämtliche Ansprüche des Urlaubers zurück. Auch wenn das Verhalten des Mitbewohners lästig war, konnte darin kein Reisemangel gesehen werden. Wer nur ein halbes Doppelzimmer mietet, nimmt in Kauf, dass er sich für einige Tage oder Wochen die Unterkunft mit einer Person teilen muss, die andere Eigenarten, Verhaltensweisen und auch Gewohnheiten hat, als man selbst. Außerdem hat der Reiseveranstalter auf das Verhalten eines Mitreisenden nur begrenzt Einfluss und in der Regel auch keine Aufsichtspflicht. Anderes könnte etwa gelten, wenn ein Mitbewohner den anderen aussperren oder beleidigen würde.

Die Belästigungen waren im Übrigen wohl auch nicht so schlimm. Immerhin war der Reisende nicht bereit, den Aufpreis für ein Einzelzimmer zu zahlen, um wenigstens für die letzten Urlaubstage seine Ruhe vor dem unsozialen Mitbewohner zu haben. Letztendlich stellte die Nachtruhe und Unterkunft auch nur einen unerheblichen Teil der Safari dar. Der eigentliche Zweck, nämlich die „Fauna und Flora Afrikas kennenzulernen", wurde durch den unliebsamen Mitreisenden nicht beeinträchtigt.

(AG Köln, Urteil v. 05.11.2012, Az.: 142 C 334/12)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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