
Unterhaltsberechnung: Ist der Partner aus zweiter Ehe nicht
berufstätig, wird für ihn ein fiktives Einkommen berücksichtigt.Das seit 1. Januar
2008 geltende neue Unterhaltsrecht hat erhebliche Auswirkungen auf die Unterhaltsansprüche von
Geschiedenen im Fall einer erneuten Heirat. Denn nun ist gesetzlich die grundsätzliche
Gleichrangigkeit zwischen dem ersten, geschiedenen Ehegatten und dem neuen Ehepartner angeordnet.
Darauf weist das Oberlandesgericht Köln im
Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterhaltsklage hin. Der 4. Zivilsenat gab einer Ex-Frau
Recht, der zunächst von der Vorinstanz ein Aufstockungsunterhalt verweigert worden war.
Die
Kölner Familienrichter sprachen ihr dagegen einen entsprechenden Unterhaltsanspruch zu, weil der Unterhalt zuvor falsch berechnet worden war. Insbesondere bei der Bedarfsermittlung
und in Hinblick auf eine Erwerbsobliegenheit muss das vom neuen Ehegatten erzielte Einkommen
ebenfalls berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist somit das
Gesamteinkommen durch drei zu teilen und für den nicht berufstätigen, neuen Partner ein fiktives
Einkommen zuzuweisen (Urteil v. 22.12.2009, Az.: 4 UF 79/09).
(WEL)
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