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Unterhaltsanspruch trotz stufenweiser Ausbildung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Jugendliche haben auch während einer beruflichen Orientierungsphase nach dem Schulabschluss einen Anspruch auf Unterhalt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass Jugendliche, die nach ihrem Schulabschluss nicht sofort mit einer Ausbildung beginnen, ihren Unterhaltsanspruch auch dann nicht verlieren, wenn die Erstausbildung erst Jahre nach dem Schulabschluss in Angriff genommen wird.

Vater verweigert Unterhalt

Ein Vater wollte keinen Unterhalt mehr für seine Tochter zahlen. Sie hatte nach ihrem Schulabschluss, einem freiwilligen sozialen Jahr und einem Praktikum als Zimmermädchen gearbeitet. Erst über drei Jahre nach dem Hauptschulabschluss entschloss sich die Tochter, den Realschulabschluss nachzuholen und danach eine Ausbildung zu machen, was sie auch mit Fleiß und Zielstrebigkeit verfolgte. Den von ihr geltend gemachten Unterhaltsanspruch lehnte der Vater ab, da die erhebliche Verzögerung bei der Ausbildung zu einem Entfallen des Unterhaltsanspruches geführt habe.

Unterhaltsversagung hätte gravierende Folgen

Das OLG bejahte jedoch einen Unterhaltsanspruch der Tochter gemäß § 1610 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach müssen Eltern ihren Kindern eine Ausbildung, die deren Talenten und Begabungen entspricht, ermöglichen, die aber auch mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen ist. Etwaige Verzögerungen müssen sie jedoch hinnehmen. Damit sei unerheblich, dass die Tochter erst Jahre später mit einer Ausbildung begonnen habe. Immerhin habe der Vater damit rechnen müssen, dass sich die Tochter weiterbildet, da sie mit dem Hauptschulabschluss keine einträgliche Arbeit gefunden habe. Könnte die Tochter wegen des versagten Unterhalts die Ausbildung nicht beenden, würde sie wahrscheinlich auch in Zukunft arbeitslos bleiben. Diese Folgen seien viel gravierender als die Zahlungsbelastung für den Vater. Im Übrigen habe die Tochter ihre Ausbildung fleißig und zielstrebig verfolgt.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 06.04.2011, Az.: 13 UF 88/11)

(VOI)
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