Unterhaltsrecht: Verlust des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt bei wahrheitswidrigen Angaben

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 22.08.2017 zum Aktenzeichen 3 UF 92/17) kann ein Ehegatte seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn er in einem Unterhaltsverfahren unzutreffende Angaben macht.

Nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gilt als verfahrensrechtliche Wahrheitspflicht ebenso in Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG), mithin auch in Unterhaltsangelegenheiten. Derjenige, der einen Unterhaltsanspruch verfolgt, muss die den Anspruch rechtfertigenden Tatsachen wahrheitsgemäß angeben. Ebenso ist es ihm untersagt, solche Tatsachen zu verschweigen, die seine Bedürftigkeit in Frage stellen.

Die den Ehegattenunterhalt für sich beanspruchende Ehefrau hatte in dem Verfahren behauptet, dass sie über keine Einkünfte verfüge. Der Ehegatte fand jedoch heraus, dass sie einer geringfügigen Tätigkeit nachging und hieraus unterhaltsrechtlich relevantes eigenes Einkommen erzielte. Er konnte zum Nachweis dieses Umstandes zudem eine Zeugin benennen. Nachdem das Gericht sie darauf hingewiesen hatte, dass ihre Angabe, über kein eigenes Einkommen zu verfügen, nicht plausibel war, hatte sie dem Gericht gegenüber erklärt, sie erhalte lediglich Geld von Verwandten, welches sie jedoch wieder zurückzahlen müsse.

Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung auf die Wahrheitspflicht ab und betonte das besondere Verhältnis zwischen Eheleuten, welches durch den Grundsatz von Treu und Glauben dominiert werde. Vor diesem Hintergrund erscheine als grob unbillig, wenn der Mann in Anbetracht der Falschaussagen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet würde. Dies treffe die Ehegattin nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht mit einer unangemessenen Härte, da sie in der Lage sei, ihre Teilzeitbeschäftigung auszudehnen und somit für ihren eigenen Lebensunterhalt selbst Sorge zu tragen.


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