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Unterschrift auf dem Tablet ist wirkungslos

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Standard beim Paketempfang ist mittlerweile die elektronische Unterschrift. Auch Verträge werden vermehrt auf elektronischen Geräten unterzeichnet. Einer erforderlichen Schriftform genügt das nicht.

Vertragsfreiheit heißt, jeder kann selbst entscheiden, wann er mit wem Verträge schließt. Es bedeutet aber nicht, dabei beliebig vorgehen zu können. Denn sowohl zum Schutz vor übereilten Vertragsschlüssen als auch zum besseren nachträglichen Beweis existieren für bestimmte Vertragsarten gesetzliche Formvorschriften. Trotz verschiedener Formvorschriften ist die Folge beim Abweichen davon stets gleich: Der Vertrag ist unwirksam. So ist etwa eine Grundstücksübertragung notariell zu beurkunden. Bei einfacheren Geschäften ist dieser Aufwand nicht nötig. Verschiedene Verträge sehen aber zumindest die sogenannte Schriftform vor. Sie verlangt eine eigenhändige Unterschrift, die dauerhaft verkörpert ist. Häufig ist Papier das Schreibmaterial der ersten Wahl, aber auch ein Vertrag auf einer Kreidetafel würde der Schriftform genügen. Ihr modernes Pendant, ein Tabletrechner schafft das nicht - selbst wenn der auf ihm unterschriebene Vertragstext später ausgedruckt wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München, anlässlich seiner Entscheidung über die Wirksamkeit eines die Schriftform verlangenden Verbraucherdarlehensvertrags.

Widerrufsfrist läuft bei Formfehler nicht ab Vertragsschluss

Der Kläger hatte gleichzeitig mit dem Kauf eines für zuhause gedachten Fernsehgeräts einen zugehörigen Darlehehensvertrag über dessen Finanzierung abgeschlossen. Unterzeichnet hatte er ihn auf einem elektronischen Schreibtablett und ihn von der Verkäuferin anschließend mit seiner Unterschrift ausgedruckt erhalten. Später widerrief er den Vertrag. Nach Ansicht des Elektronikgeschäfts allerdings nicht mehr innerhalb der dafür geltenden 14-tägigen Widerrufsfrist ab Vertragsschluss. Einen solchen lehnte das OLG mangels dauerhaft festgehaltener eigenhändiger Unterschrift jedoch ab. Auch der Ausdruck half nicht. Für ihn gilt dasselbe wie beim Telefax: es ist eine bloße elektronische Kopie und kein der Schriftform genügendes Original. Zwar läuft bei formfehlerhaften Verbraucherdarlehensverträgen laut Gesetz die Frist auch mit der späteren Auszahlung des Darlehens. Die war hier aber noch keine 14 Tage her. Und nicht zuletzt hätte der Kreditnehmer aufgrund des Formmangels einen Anspruch auf einen niedrigeren Darlehenszins in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gehabt. Dies hätte aber wiederum dazu geführt, dass der Darlehensgeber dem Käufer eine Abschrift des Vertrags mit dem geänderten Zinssatz überreichen muss. Der Widerruf des Klägers war aus diesem Grund in jedem Fall rechtzeitig.

(OLG München, Urteil v. 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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