Veröffentlicht von:

Unverlangte Werbe-E-Mail (Spam) - Herabsetzung des Streitwerts

  • 1 Minute Lesezeit

Das Amtsgericht Mühlheim setzte den Streitwert für eine Klage, die die Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails zum Gegenstand hatte, auf 500,00 Euro fest.

Das Amtsgericht Mühlheim führte insbesondere aus, dass für die Bemessung des Streitwertes insbesondere das klägerische Unterlassungsinteresse maßgeblich sei. Dieses Unterlassungsinteresse richte sich nach den zu schätzenden, zukünftigen betriebswirtschaftlichen Kosten, die bei der Fortsetzung der unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails zu erwarten wären.

Das Amtsgericht Mühlheim macht dabei deutlich, dass die Streitwertfestsetzung keine Sanktionswirkung innehat.

AG Mühlheim - Urteil vom 17.5.2011 - Az.: 27 C 2550/10


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Wrase

Beiträge zum Thema