Unzulässige Rentenkürzung durch Herabsenken des Rentenfaktors bei fondsgebundenen Rentenversicherungen

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Sind Sie Inhaber einer fondsgebundenen Rentenversicherung, egal ob im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, Riester-Rente, Basis-Rente oder andere private Altersvorsorge, werden Sie unter Umständen in den letzten Jahren eine Mitteilung des Versicherungsunternehmens (ggf. über Ihren Arbeitgeber) erhalten haben, nach der Ihr Rentenfaktor abgesenkt wurde. 

Einige Rentenversicherungen haben nämlich ab dem Jahr 2016 den ursprünglich zugesagten Rentenfaktor herabgesenkt. Zur Begründung wurden regelmäßig die niedrigen Zinsen bzw. schlechte Zinsentwicklung und die damit ausfallenden Renditen mitgeteilt. Dies stellt jedoch eine effektive Rentenkürzung dar und sollte nicht ohne genaue Überprüfung hingenommen werden. Das Landgericht Köln hat im Fall der Zurich Versicherung das Herabsenken des Rentenfaktor für unzulässig erklärt.


Was ist der Rentenfaktor?

Der Rentenfaktor ist entscheidend für die Höhe Ihrer zukünftigen monatlichen Rente. In der Regel wird dieser Faktor bestimmt durch einen Betrag X je 10.000 € des angesparten Vermögenskapitals. Wurde bei Ihnen beispielsweise ein Rentenfaktor von 45 € je 10.000 € Vermögenskapital vereinbart und haben Sie bis zum Renteneintritt Vermögenskapital von 100.000 € angespart, so bedeutet dies, dass Sie bei Rentenbeginn eine monatliche Rente in Höhe von 450 € pro Monat erhalten. Wird dieser Rentenfaktor jedoch, entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, beispielsweise auf 35 € reduziert, so erhalten Sie im vorgenannten Beispiel nur noch eine Rente von 350 € im Monat. Dies stellt eine Kürzung Ihrer Rente dar


Anpassungsklausel bzw. Treuhänderklausel zum Rentenfaktor unwirksam

Möglich soll das Herabsenken des Rentenfaktors durch sogenannte Anpassungsklauseln bzw. Treuhänderklauseln in den Versicherungsbedingungen gemacht werden, mit dem sich das Versicherungsunternehmen die Anpassung unter bestimmten Voraussetzungen vorbehält. Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 8.2.2023, A.z.  26 O 12/22 die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die eine derartige Anpassung des Rentenfaktors möglich machen soll, für unzulässig erklärt. Unter anderem sollen solche Klauseln erheblich vom gesetzlichen Grundgedanken des § 163 VVG abweichen und damit unvereinbar sein.  Konkret betraf die Entscheidung die Rentenversicherungsverträge der Zurich Versicherung. Dies betrifft allerdings auch Rentenversicherungsverträge bei vielen anderen Versicherungsunternehmen, da diese im wesentlichen ähnliche Klauseln beinhalten. Sollte bei Ihnen auch der Rentenfaktor in den letzten Jahren herabgesenkt worden sein, so sprechen Sie uns an.


Wie gehe ich vor? 

Sollten Sie im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge, Riester-Rente, Basis-Rente oder anderen privaten Altersvorsorge eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen haben, mit der Ihnen ursprünglich ein bestimmter Rentenfaktor zugesagt worden ist, und sollte dieser Rentenfaktor in den letzten Jahren herabgesenkt worden sein, so sollten Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen das Herabsenken prüfen lassen. Den Rentenfaktor können Sie aus der jährlichen Sachstandsmitteilung Ihrer Versicherung entnehmen und miteinander vergleichen. Rechtsanwalt Arif vertritt bundesweit Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge und Verbraucher im Rahmen der privaten Altersvorsorge gegen die Kürzung der Rente. 


Bei weiteren Fragen rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne. Für weitere Informationen über unsere Kanzlei besuchen Sie unsere Homepage unter: www.arbeitsrecht-arif.de



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