Unzulässiger Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

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Grundsätzlich ist der Dienstherr berechtigt, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.1996, 2 C 21.95). Entscheidend ist dabei jedoch, ob tatsächlich auch ein dies rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist. Anderenfalls können Bewerber, die an dem Stellenbesetzungsverfahren teilnehmen, hiergegen Rechtsschutz ergreifen.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.05.2016, 2 VR 2.15) kann dies nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geschehen. Dabei besteht die Obliegenheit des Bewerbers zur zeitnahen Rechtsverfolgung, worunter das Gericht versteht, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung beim Verwaltungsgericht erfolgen muss. 

In materieller Hinsicht prüft das Gericht in einem derartigen Verfahren, ob tatsächlich ein sachlicher Grund vorliegt, der den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigt. Hierzu ist der Dienstherr z. B. berechtigt, wenn das Auswahlverfahren fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann, oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Falls die Abbruchentscheidung diesen Anforderungen nicht genügt, ist sie unwirksam und das Auswahlverfahren fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen.

In formeller Hinsicht erfordert eine rechtmäßige Abbruchentscheidung darüber hinaus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und dass die wesentlichen Abbruchgründe schriftlich dokumentiert werden.

Ein gerichtliches Verfahren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann tatsächlich erfolgreich sein. So habe ich im Jahr 2018 für eine Mandantin eine entsprechende einstweilige Anordnung gegen den Dienstherren beim Verwaltungsgericht erwirkt. Die von der Behörde vorgebrachten Gründe und der zugrundeliegende Sachverhalt müssen dabei aufbereitet und umfassend ausgewertet werden.

Bewerber, denen der Abbruch des Auswahlverfahrens mitgeteilt wird, sollten die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung umgehend überprüfen lassen. Die Monatsfrist für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung ist dabei zu beachten.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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