Unzumutbare Belästigung durch „Empfehlungs E-Mails“

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Bei jeder Unternehmenshomepage ist es heutzutage gewissermaßen Standard, dass Besucher der Homepage diese über eine auf der Homepage selbst vorgesehene technische Möglichkeit per E-Mail weiterempfehlen können. So heißt es zumeist „Empfehlen Sie uns Ihren Freunden", „Gleich weiterempfehlen" oder „andere Personen einladen" etc. Und mit einem Klick ist die „Empfehlungs-E-Mail" auch bereits abgeschickt und bei dem bislang ahnungslosen Dritten im virtuellen Briefkasten.

Was bislang für das Unternehmen eine schöne Art der Weiterempfehlung durch Dritte war, könnte sich nun als Bumerang erweisen. Denn mit Urteil vom 12.09.2013 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 208/12 entschieden, dass eine derartige E-Mail als Werbung im Sinne des § 7 UWG seitens des Unternehmens selbst anzusehen ist, gleich ob diese lediglich durch einen Besucher der Homepage ausgelöst wurde.

Gemäß § 7 UWG sind werbliche E-Mails unzulässig, wenn der Empfänger hierzu nicht ausdrücklich zuvor sein Einverständnis erteilt oder - im Ausnahmefall - davon ausgegangen werden durfte, dass der Empfänger mit einer werblichen E-Mail einverstanden gewesen wäre. Dies bedeutet, dass wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einer „Empfehlungs-E-Mail" vorliegt, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch das Unternehmen gegeben ist. Ist der Empfänger der E-Mail selbst ein Unternehmen, so ist von einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auszugehen. In der Konsequenz kann der Empfänger der E-Mail (sei es ein Unternehmen oder Privater) die Rechtsverletzung geltend machen und das Unternehmen, über dessen Homepage die „Empfehlungs-E-Mail" abgesandt wurde, kostenpflichtig abmahnen.

Auch zwischen Mitbewerbern dürfte das Urteil Bedeutung haben. Schafft nämlich ein Mitbewerber auf seiner Homepage die Möglichkeit derartiger „Empfehlungs-E-Mails" ohne ausschließen zu können, dass sämtliche potentiellen E-Mail Empfänger hierin eingewilligt haben, so wird dies wie zuvor dargelegt als unlauteres Handeln im Wettbewerb zu bewerten sein. Konsequenz hieraus ist ein mögliches Vorgehen auch zwischen Mitbewerbern, gerichtet auf das Unterlassen der Nutzung eines solchen „Empfehlungs-Tools".

Im Ergebnis ist daher bei der weiteren Verwendung solcher „Empfehlungs-Tools" auf der eigenen Homepage besondere Vorsicht geboten.



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