Urkundenfälschung - Personenangaben in Zulassungsbescheinigung

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Die Angabe falscher Personen als Vorbesitzer in der Zulassungsbescheinigung Teil II stellt keine Falschbeurkundung im Amt dar. Der 1. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 2.12.2014 – 1 StR 31/14 – eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht als Urkunde angesehen.

Eine Amtsträgerin hatte entsprechende Zulassungen durchgeführt, bei denen sie unbeteiligte Privatpersonen als (letzte) Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil II eintrug. In 84 Fällen verlegte sie das Datum, bis zu dem die nächste Hauptuntersuchung (HU) fällig war, in die Zukunft. In einigen Fällen ließ sie auch Fahrzeuge zu, bei denen dieses Datum bereits verstrichen war.

Das Landgericht hat in der Vorinstanz u.a. eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) jeweils darin gesehen, dass sie Zulassungsbescheinigungen Teil II auf Antrag von nicht verfügungsberechtigten Personen ausgestellt und zudem dort jeweils eine Person als Halter eingetragen habe, die in keiner Beziehung zu dem Fahrzeug stand.

Dies ist nach Auffassung des 1. Strafsenats gemäß Beschluss vom 02.12.2014 nicht der Fall: „… Allerdings ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in die Zulassungsbescheinigung Teil II der Halter des Fahrzeugs einzutragen ist. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV besteht bei einem Halterwechsel eine bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht dieses Wechsels, damit die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend geändert werden kann.

Dem entspricht die Handhabung in der Verwaltungspraxis, nach der in der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich der Halter und nicht der Eigentümer oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter einzutragen ist. Dieser Praxis steht die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus § 12 FZV, dass eine Zulassungsbescheinigung Teil II nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachgewiesen hat. Dies besagt jedoch nicht, dass der Verfügungsberechtigte oder gar nur derjenige, der zugleich Eigentümer ist, in die Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragen wäre.

(b) Somit wird auch die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber allein auf die in der Urkunde enthaltenen Angaben …“

Demzufolge kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits deshalb die Verfügungsberechtigung des Antragstellers nicht mit besonderer Beweiskraft belegen, weil es bei ihr im Urkundeninhalt an einer Verknüpfung zwischen Verfügungsberechtigung und einer bestimmten Person fehlt. Der Strafsenat (1 StR 31/14) führt hierzu weiter aus:

„Aus dem Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II ergibt sich ebenfalls nicht, dass durch sie die Haltereigenschaft des Eingetragenen oder die Verfügungsberechtigung des Eingetragenen oder des Antragstellers mit voller Beweiskraft gegenüber jedermann nachgewiesen werden soll …“

Begründet wird dies damit, dass der Zweck der Zulassungsbescheinigung Teil II der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren sei und nicht – wie etwa beim Führerschein – der Nachweis der Identität des Fahrzeughalters oder des Verfügungsberechtigten mit Beweiskraft gegenüber jedermann (BGH 1StR 31/14).

Hinsichtlich des Vorgängerdokuments der Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugbrief, hatte der Bundesgerichtshof früher entschieden, dass es sich bei ihm um eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben handle (BGH, Urteil vom 6. November 1952 – 5 StR 341/52).

Der Verfasser des Rechtstipps ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafecht (DSV). Er führt für den Verband Deutscher Anwälte (VdA) Pflichtfortbildungen für Fachanwälte im Strafrecht und Verkehrsrecht nach der Fachanwaltsordnung durch.


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