Urlaub im Arbeitsrecht

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Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland das Recht auf bezahlten Urlaub. Dieses Recht besteht grundsätzlich in jedem Kalenderjahr für jeden Arbeitnehmer. Einen Überblick zum Urlaubsrecht erhalten Sie in diesem Rechtstipp.

Grundsätzliches zum Urlaubsrecht

Der Urlaub soll ausschließlich der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt zahlen. 

Grundsätzlich muss der Urlaub am Stück gewährt werden. Die Dauer des gesetzlichen Urlaubs beträgt – ausgehend von einer 6-Tage-Woche - jährlich mindestens 24 Werktage. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Urlaubs müssen die Vorlieben des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, andere triftige betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer stehen dem gewünschten Zeitpunkt entgegen.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 

Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer den Urlaub grundsätzlich vom Arbeitgeber verlangen muss. Das bedeutet, dass bei der Urlaubsvergabe immer der Arbeitgeber in bestimmter Weise involviert sein muss. Nimmt sich der Arbeitnehmer einfach so „frei“, ohne dass der Arbeitgeber ihm eine Urlaubszeit zuspricht, verhält er sich rechtswidrig.

Andererseits muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch tatsächlich in die Lage versetzen, die Urlaubstage wahrzunehmen. Nach geltendem Recht muss der Arbeitgeber die Urlaubstage anbieten und zusätzlich darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht wahrgenommen wird.

Neben diesen Anspruch auf bezahlten Urlaub tritt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch für nicht genommene Urlaubstage. In der gesetzlichen Grundkonstellation sollen Fälle erfasst werden, in denen ein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, bevor die gesamte Urlaubszeit zugesprochen und wahrgenommen worden ist.

Aktuelles zum Urlaubsrecht

Der EuGH hat sich aktuell gerade zu diesem Abgeltungsanspruch geäußert. In seinem Urteil weitet er den Arbeitnehmerschutz noch weiter aus und legt dem Arbeitgeber weitergehende Pflichten auf. Bis jetzt nicht stattgegebene Abgeltungsansprüche könnten nun oftmals doch noch gefordert werden und eine Vielzahl von Ansprüchen werden demnach doch noch bestehen.

Was der EuGH genau entschieden hat und was das für Sie als Betroffenen bedeutet, können Sie in unserem entsprechenden Beitrag auf unserer Website lesen.

Wenn Sie in eine arbeitsrechtliche Streitigkeit verwickelt sind, können Sie sich gerne in einem kostenlosen Erstgespräch an uns wenden. Unsere Ansprechpartner helfen Ihnen gerne weiter. Hier können Sie Kontakt aufnehmen!


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