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Urlaub mangelhaft – Fehler richtig reklamieren

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Sofortige Mängelanzeige vor Ort ...

Ungeziefer, Lärm, Gestank, mieses Essen, Bett kaputt: Trotz großer Artenvielfalt bei Reisemängeln sollten zu deren erfolgreicher Reklamation stets die gleichen Schritte beachtet werden. Sofort nach Kenntnis von einem Mangel hat der Reisende der zuständigen Stelle den Fehler mitzuteilen. Sollte die Behebung des Mangels nicht offensichtlich unmöglich sein oder nicht verweigert werden, hat der Reiseveranstalter zunächst innerhalb einer vom Reisenden zu setzenden angemessenen Frist ein Recht zur Abhilfe. Es gilt dabei die Grundregel: je schwerer der Mangel, desto kürzer die Frist. Nach erfolglosem Fristablauf darf selbst abgeholfen und später Kostenersatz verlangt werden. Sollte der Mangel die Reise erheblich beeinträchtigen oder unzumutbar machen, kommt sogar eine Kündigung des Reisevertrags in Betracht.

Damit der Reisende diese Obliegenheit erfüllen kann, muss der Veranstalter ihn rechtzeitig vor Reisebeginn darüber informieren. Konkret muss er den Reisenden auf das richtige Vorgehen hinweisen und ihm eine Ansprechperson nennen. Oft ist das die örtliche Reiseleitung. Ist niemand vor Ort ansprechbar, hat der Veranstalter zumindest eine Rufnummer mitzuteilen, an die man sich im Notfall zu wenden hat.

Eine Mängelanzeige bei der falschen Stelle, etwa an der Hotelrezeption oder im Reisebüro, wie auch ein zu langes Abwarten, insbesondere bis zur Heimkehr, führen regelmäßig zum Verlust des Minderungs- und Schadensersatzanspruchs. Ausnahmsweise behält der Reisende seinen Anspruch, wenn der Veranstalter ihn zuvor ungenügend informiert hat und ihm deshalb eine rechtzeitige Mitteilung unmöglich war.

Da der Reisende die Anzeige zu beweisen hat, sollte der Mangel genau dokumentiert und das gesamte Vorgehen inklusive einer eventuell gesetzten Frist von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt werden.

... und Geltendmachung spätestens einen Monat nach Reiseende

Nach dem offiziellen Reiseende sind innerhalb eines Monats Ansprüche auf Kostenersatz, Minderung, Schadensersatz und auf Ersatz eventuell offener Rückerstattungen aufgrund Selbstabhilfe oder vorzeitiger Vertragsbeendigung geltend zu machen.

Der Mangel muss dazu nach Ort, Zeit, Ablauf und Folgen bezeichnet werden und der Anspruch deutlich gemacht werden. Die Forderungen sind an die vom Reiseveranstalter genannte Stelle zu richten. In diesem Zusammenhang ist noch interessant, dass die Frankfurter Tabelle und die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung, die für bestimmte Mängel pauschale Minderungshöhen enthalten, nur als Richtwerte dienen. Am Ende entscheidet allein das Gericht über die Höhe des Ausgleichs.

(GUE)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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