Urlaub trotz Elternzeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Während der Elternzeit kann kein Urlaub genommen werden. Das heißt aber nicht, dass der Anspruch auf Urlaub wegfällt. Der Urlaub, der während der Elternzeit entsteht, wird für die Zeit bis nach der Elternzeit „aufgespart“.

Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ausnahmsweise kürzen (§17 BEEG). Dies erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ein Zwölftel. Nach der Elternzeit besteht dann kein Urlaubsanspruch für den Zeitraum der Elternzeit.

Was aber, wenn der Arbeitgeber vergisst, diese Kürzung zu erklären? Immerhin handelt es sich um eine nicht besonders bekannte Vorschrift, die daher in der Praxis häufig unbeachtet bleibt.

So kann es sein, dass der Arbeitnehmer nach der Elternzeit Anspruch auch auf den Urlaub aus den Monaten und Jahren der Elternzeit hat.

Wenn das Arbeitsverhältnis aufgehoben wurde oder nach einer Kündigung beendet ist, kann der Arbeitnehmer eine sogenannte Urlaubsabgeltung beanspruchen, da er den Urlaub nicht mehr nehmen kann. Die Zahlungspflicht kann schnell hohe vierstellige oder sogar fünfstellige Bruttobeträge beinhalten.

Bisher hat die Rechtsprechung dem Arbeitgeber insoweit geholfen, als dieser die Kürzungserklärung auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. in einem Arbeitsgerichtsprozess, abgeben konnte.

Dieser Möglichkeit hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben (BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen wolle, nur noch im laufenden Arbeitsverhältnis zu. Wenn das Arbeitsverhältnis aber – was durchaus nicht selten ist – nach der Elternzeit beendet wird, kann eine solche Erklärung nicht mehr erfolgen. Der Arbeitnehmer kann daher die volle Urlaubsabgeltung verlangen.

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Vergisst der Arbeitgeber, die Erklärung zum Urlaub während der Elternzeit abzugeben, kann es zu erheblichen Nachforderungen des – informierten – Arbeitnehmers kommen. Da es sich oft um lange Zeiträume handelt, kommen schnell einige Bruttomonatslöhne als Abgeltung zusammen. Will der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch geltend machen, sollte er auf die – häufig tarif- oder arbeitsvertraglich geregelten – sogenannten Ausschlussfristen achten. Ein längeres Zuwarten kann zu einem Verlust des Anspruches führen.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten daher besonderes Augenmerk auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts legen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Sommer, Anwaltskanzlei Sommer


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Sommer und Partner Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema