Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.11.2021, Az.: 41/21 ausgeführt, dass bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist, wenn auf Grund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausgefallen sind.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin bei einer vereinbarten Dreitagewoche einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Auf Grund der Corona-Pandemie wurde im Rahmen der Kurzarbeit vereinbart, dass die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 von der Arbeitspflicht befreit ist und in den Monaten November, Dezember 2020 insgesamt an nur 5 Tagen arbeitet.

Die Beklagte nahm darauf hin eine Neuberechnung des Urlaubs vor und bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Betreffend den Urlaubsanspruch der Klägerin hat das BAG ausgeführt, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigt. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Das BAG stellte fest, dass allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in welchen die Klägerin nicht gearbeitet hatte, die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Tagen gehabt hätte. Ihr stehen demnach nicht mehr Urlaubstage zu als der Beklagte berechnet hatte.


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