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Urlaubsfreuden, Urlaubsärger. Gewährleistung bei Reisemängeln

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Sommerzeit ist Urlaubszeit und damit leider oft auch Zeit für Ärger über das berühmte Hotelzimmer mit Blick auf die Baustelle anstatt dem versprochenen Meeresblick.

Reisen, gerade Pauschalreisen, können in vielerlei Hinsicht Anlass zu Beschwerden geben. Sei es der bereits erwähnte Baustellenblick, der Service, die Verpflegung oder das Hotel, der dreckige Pool oder anderes mehr. Grundsätzlich hat der Reiseteilnehmer in solchen Fällen eine Reihe von Gewährleistungsansprüchen. Zunächst kann Abhilfe verlangt werden, beispielsweise auch Unterbringung in einem anderen Hotel. Ist ein Mangel vor Ort nicht zu beheben, kann ggfs. nach Beendigung der Reise zum Beispiel nachträglich der Preis gemindert und Geld zurückverlangt werden.

Wichtig ist allerdings, dass gewisse vom Gesetz vorgeschriebene formelle Voraussetzungen erfüllten werden müssen. So muss in jedem Fall eine Mangel vor Ort der örtlichen Reiseleitung angezeigt werden. Dies sollte immer schriftlich erfolgen, um später die Rüge auch beweisen zu können. Erst wenn hierauf keine Besserung erfolgt, darf u. U. zur Selbsthilfe gegriffen und bspw. das Hotel auf eigene Faust gewechselt werden. Will der Reiseteilnehmer im Nachhinein den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen, muss er diesen Anspruch innerhalb eines Monats nach Ende der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche in aller Regel ausgeschlossen. Wichtig ist, dass der Anspruch dem tatsächlichen Veranstalter gegenüber angemeldet wird. Das ist selten das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde. Das Reisebüro ist in aller Regel nur Vermittler für den eigentlichen Veranstalter.

In allen Fällen ist wichtig, dass die Mängel vor Ort sorgfältig dokumentiert werden, zum Beispiel durch Fotos, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen usw.. Im Streitfall muss der Reiseteilnehmer Art und Umfang der Mängel beweisen. Allgemeine Aussagen, wie bspw. die Verpflegung, sind eintönig und reichen meistens nicht aus. Will der Reisende Mängelansprüche geltend machen, muss er die Mängel konkret und nachvollziehbar darlegen und im Streitfall auch beweisen.

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


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