Urteil: Generali muss Lebensversicherung rückabwickeln und Gutachterkosten tragen

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Müller Seidel Vos Rechtsanwälte haben für zwei Versicherungsnehmer in einem vor dem Landgericht Limburg geführten Prozess abermals die Rückabwicklung zweier Lebensversicherungen erstritten.

Der Hintergrund

Die Rückabwicklung einer Lebensversicherung ist bei vielen Verträgen weiterhin möglich, da die Versicherer (z. B. Standard Life, Allianz, Ergo, Generali, Volksfürsorge, Skandia, u. v. m.) regelmäßig Fehler in den Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrungen gemacht haben. Viele der begangenen Fehler sind auch bereits vom Bundesgerichtshof als solche entschieden worden. Dies hat zur Folge, dass der Widerruf auch heute noch erklärt werden kann und der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Dies stellt meist die wirtschaftlich sinnvollste Methode dar, um sich von einem solchen Vertrag zu lösen – bei Basisrentenverträgen ist es meist die einzige.

Der Anspruch

Der Versicherungsnehmer hat dann einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner gezahlten Beiträge zuzüglich der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen und abzüglich der tatsächlichen Kosten für das versicherte Risiko. Die Nutzungen entsprechen dem Wertzuwachs des Sparanteils der Beiträge. Um diese zu ermitteln, werden von den gezahlten Beiträgen die Abschluss-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Risikokosten abgezogen, um den Sparanteil zu erhalten. Dieser wird sodann mit der Nettokapitalrendite des Versicherers verzinst (klassische Lebensversicherungen) oder mit dem aktuellen Fondswert des Vertrags verglichen (fondsgebundene Lebensversicherungen). Die tatsächlichen Risikokosten sind in Abzug zu bringen, da in der Vergangenheit Versicherungsschutz genossen wurde.

Das Problem

Eben diese Berechnung stellt die Kunden häufig vor Probleme, da die Versicherer die einzelnen Kostenpositionen häufig nicht preisgeben und so versuchen, den widerrufenden Kunden an der Geltendmachung seiner Rechte zu hindern. Und dies tun sie, obwohl keinerlei Geheimhaltungsinteresse mehr bestehen dürfte, da die Tarife heutzutage gar nicht mehr angeboten werden und die Versicherer im Übrigen eh seit 2008 gesetzlich verpflichtet sind, diese Kostenpositionen bereits im Vertrag anzugeben.

Die Lösung

Um dieser Schikane zu entgehen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder man erhebt eine Stufenklage, mit welcher die Rechtsanwälte von Müller Seidel Vos auch bereits umfangreiche und gute Erfahrungen gesammelt haben, bei der man den Versicherer zunächst zur Auskunftserteilung und sodann auf Zahlung verklagt. Der Nachteil dieser Herangehensweise ist allerdings, dass man sich sodann auf die vom Versicherer gelieferten Zahlen verlassen muss, häufig ohne sie im Detail überprüfen zu können. Die andere Möglichkeit ist, dass man zunächst ein versicherungsmathematisches Gutachten einholt, um die Höhe des Anspruches zu ermitteln.

Das Verfahren

Die Kläger schlossen 2007 und 2008 Lebensversicherungsverträge mit der Generali (damals noch Volksfürsorge) ab. Da auch diese Verträge über keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verfügten, widersprachen sie den Verträgen. Die Generali hingegen weigerte sich, die Verträge rückabzuwickeln.

Den zuvor beschriebenen Weg des Gutachtens wählten auch die Kläger im vorliegenden Verfahren. Die Generali jedoch zweifelte auch die Zahlen aus dem Privatgutachten umfangreich an, da sie ihrer Ansicht nach auf zu vielen Annahmen beruhten, obwohl sie größtenteils aus den Geschäftsberichten der Generali selbst entnommen waren. Da die Generali sich jedoch weiterhin weigerte, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, sah sich das Gericht gezwungen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen, welches erneut erhebliche Kosten verursachte.

Im Ergebnis wurden die bereits von den Klägern ermittelten Zahlen nahezu vollständig bestätigt und die Generali zur Rückabwicklung der Lebensversicherungen verurteilt. Mit den durch die anhaltende Weigerungshaltung der Generali, Auskünfte zu erteilen, entstandenen Kosten im mittleren vierstelligen Bereich hätte diese Differenz hingegen um ein Vielfaches ausgeglichen werden können. Mehr noch: Würde die Versicherung direkt die begehrten Auskünfte in nachvollziehbarer Form erteilen, anstatt dem Versicherungsnehmer, der sein gutes Recht in Anspruch nimmt, Steine in den Weg zu legen, hätte es gar keines Gutachtens und somit keiner Kostensteigerung bedurft. Ansonsten wird der Schaden für die Versicherung, wie im vorliegenden Verfahren nur noch vergrößert – sie muss den Vertrag rückabwickeln und die entstandenen Kosten des Rechtsstreits und der Gutachten tragen.

Die Möglichkeiten

Müller Seidel Vos Rechtsanwälte haben in den letzten Jahren weit über 2.000 Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung durch Widerspruch bzw. Widerruf geprüft und mehrere hundert Verträge erfolgreich rückabgewickelt. Interessierten Versicherungsnehmern bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Kommen Sie gerne unverbindlich auf uns zu. Das vorliegende Verfahren zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, für seine Rechte zu kämpfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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