Verbotene Autorennen

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Wann liegt ein verbotenes Autorennen vor?

Der Gesetzgeber hat in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verbotene Autorennen unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich um einen selbstständigen Straftatbestand, der losgelöst ist, von eventuellen Folgen aus der Tat. Es soll bereits das Rennen als solches unter Strafe gestellt werden.

• Ein Rennen ist davon gekennzeichnet, dass es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und zwar in der jeweiligen Situation.

• Daher ist bereits der spontan durchgeführte Sprint an der Ampel ein behördlich nicht genehmigtes Rennen oder die Jagd bzw. Verfolgungsfahrt auf der Autobahn.

• Auch die sog. Gleichmäßigkeitsfahrt kann – obwohl es nicht auf die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit sondern auf die beste Rundenzahl ankommt – ein Rennen darstellen (LG Stuttgart SP 2005, 31f.; ablehnend OLG Nürnberg zfs 2008, 75f.

Zudem muss noch eine besonders rücksichtslose Fahrweise hinzukommen.

Ist auch die Flucht vor der Polizei ein verbotenes Autorennen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19)?

Im genannten Beschluss hat das OLG Stuttgart entschieden, dass derjenige, der vor der Polizei flüchtet, den Straftatbestand erfüllt, wenn dabei besondere Umstände hinzukommen. Im vorliegenden Fall waren dies das Ausfahren von Höchstgeschwindigkeiten an unübersichtlichen Stellen, Fahren auf der Gegenfahrbahn und Missachtung von Rotlicht.

Welche Strafen drohen bei verbotenem Autorennen?

Das Gesetz sieht einen Strafrahmen bis 5 Jahre Gefängnis vor, wenn insbesondere eine Gefährdung von Menschenleben dazukommt. Dabei ist der Straftatbestand insoweit selbstständig und soll, letztlich bevor etwas passiert, die Tat unter Strafe stellen. 

Sollte jedoch tatsächlich durch die Raserei ein Mensch getötet werden, dann kommt, wie das berühmte Raserurteil des LG Berlin, Urt. v. 26.03.2019 – 532 Ks 9/18 zeigt, auch eine Verurteilung wegen Mord in Betracht.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Wer ein behördliches Rennen fährt – also etwa auf dem Hockenheimring oder Autorennen mit historischen Fahrzeugen (Oldtimer-Rallye), der hat bereits gar keinen Versicherungsschutz, weil dies als Ausschlusstatbestand in den Versicherungsbedingungen A.1.5.2 AKB 2008 so formuliert ist.

Ob tatsächlich ein Rennen vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.

So hat das für den Hockenheimring zuständige OLG Karlsruhe eine solche Rennveranstaltung verneint, wenn dort für „Touristenfahrten“ ohne Wertung, Platzierung und Zeitmessung gefahren werde, selbst wenn es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankomme (OLG Karlsruhe VersR 2007, 1078 = zfs 2007, 635 f.)

Man muss dann gesonderten Versicherungsschutz einkaufen.

Bei den illegalen Autorennen jedoch entfällt der Versicherungsschutz, weil es eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit mit dem Versicherungsunternehmen ist, dass man kein Rennen fährt, D.2.2 AKB 2008.

Kommt es also zum Schaden, dann wird der Versicherer im Rahmen des geltenden Rechts gegen den Fahrer Regress nehmen. Das heißt, dass neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch noch Regressansprüche der eigenen Versicherung erfolgen können.

Wichtig ist auch hierbei frühzeitig einen Anwalt einzuschalten, der die dabei auftretenden Belang sowohl im Verkehrsrecht als auch Versicherungsrecht kennt.

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Andreas Krämer | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht



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