Veröffentlicht von:

Vereinfachtes Verfahren (VV) über den Unterhalt Minderjähriger

  • 1 Minuten Lesezeit

Das VV hat den Sinn und Zweck dem minderjährigen Kind möglichst einfach, schnell und kostengünstig einen Titel über den Kindesunterhalt zu verschaffen.

Das VV erfolgt nur auf Antrag. Die Antragstellung erfolgt mittels eines Antragsformulars  (siehe hierzu: https://justiz.de/service/formular/dateien/festsetzung_unterhalt_ab_01_01_17.pdf). 

Voraussetzung ist, dass das minderjährige Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils wohnt. Unzulässig ist der Anspruch, wenn dem Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, im Zeitpunkt des Erlasses des Unterhaltsfeststellungsbeschlusses oder zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerde die elterliche Sorge oder zumindest die Vermögenssorge nicht zusteht. Lebt das Kind in etwa gleich langen Zeiträumen abwechselnd in den jeweiligen Haushalten eines Elternteils ist der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im VV ebenfalls unzulässig. 

Das VV über den Unterhalt Minderjähriger ist nicht statthaft, wenn über den Unterhaltsanspruch des Kindes bereits ein Titel existiert oder ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Anderes gilt lediglich für die Anhängigkeit eines isolierten Auskunftsverfahrens.

Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Antragsgegner kann im VV den Einwand der Erfüllung bzw. der eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit erheben. Sofern der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhebt, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit und weist daraufhin, dass auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren vor dem Familiengericht durchgeführt wird.

Hat der Antragsgegner dagegen bis zum Erlass des Feststellungsbeschlusses keine Einwendungen erhoben, ergeht ein Feststellungsbeschluss. Gegen diesen Beschluss sind u. a. die Beschwerde oder der Antrag auf Abänderung des Feststellungsbeschlusses zulässig.

Im VV wird einem Beteiligten auf seinen Antrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Hierfür kommt es stets auf die Einzelfallprüfung an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Wieg

Beiträge zum Thema