Weibliches Geschlecht keine zwingende berufliche Anforderung für Sportlehrer

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Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es unter anderem verboten, Bewerber wegen ihres Geschlechts ungleich zu behandeln. Zu Unrecht abgelehnte Bewerber können eine Entschädigung verlangen.

Das gilt auch, wenn eine Lehrkraft für Mädchen-Sportkurse gesucht wird. Bei der Besetzung einer solchen Stelle kommt nicht zwingend nur eine weibliche Lehrerin infrage. Die Schule muss bei den Bewerbungen also beide Geschlechter berücksichtigen.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Dezember 2019 entschieden.

„Fachlehrerin Sport (w)“ gesucht

In diesem Fall suchte eine Waldorfschule in Bayern eine „Fachlehrerin Sport (w)“ um Oberstufenschülerinnen im Sport zu unterrichten. Der männliche Beklagte meldete sich auf die Stellenanzeige, wurde aber wegen seines „falschen“ Geschlechts nicht berücksichtigt.

Dieses Vorgehen ist nach der Meinung des Lehrers eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Deshalb verlangt er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Beklagte ist jedoch der Meinung, die unterschiedliche Behandlung von Lehrerinnen und Lehrern sei hier gerechtfertigt. 

Die gesuchte Lehrkraft müsse im Rahmen des Sportunterrichts bei Hilfestellungen die Mädchen berühren. Außerdem müsse eine Sportlehrkraft unter Umständen die Umkleideräume der Mädchen betreten, um dort für Ordnung zu sorgen. Bei einem männlichen Lehrer könne dabei das Schamgefühl der Mädchen beeinträchtigt werden.

Vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht scheiterte der Lehrer mit seiner Klage. Vor dem BAG hatte er schließlich Erfolg.

BAG von Argumenten der Schule nicht überzeugt

Das Gericht entschied, dass der Lehrer eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen könne.

Es liege eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, welche nach dem AGG unzulässig sei. Die Schule habe nicht hinreichend dargelegt, dass nur eine weibliche Lehrerin für die Stelle in Frage komme. Das weibliche Geschlecht sei nach dem Vorbringen des Beklagten keine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung im Sinne des AGG.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG aufgehoben und die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht entscheidet im weiteren Verfahren über die Höhe der Entschädigung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.12.2019, Az. 8 AZR 2/19.


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