Vergütungsansprüche vor und nach der Insolvenzeröffnung – Das sollten Arbeitnehmer wissen

  • 3 Minuten Lesezeit

In den vergangenen Wochen haben bereits einige bekannte Unternehmen in Deutschland Insolvenz anmelden müssen. Aufgrund der hohen Energiepreise ist davon auszugehen, dass es in den nächsten Monaten zu weiteren Insolvenzen von Unternehmen kommen wird.

Für Arbeitnehmer stellt sich daher die Frage, was mit ihren Vergütungsansprüchen passiert, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden sollte. Denn Arbeitnehmer sind in den allermeisten Fällen auf eine Zahlung ihres Gehalts angewiesen, um ihre laufenden Lebenshaltungskosten bestreiten zu können.

Wie ist die Rechtslage außerhalb eines Insolvenzverfahrens?

Die Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben gemäß § 611a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich in den meisten Fällen aus dem Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers bzw. aus einem anwendbaren Tarifvertrag.

Was ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens? 

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden bestehende Arbeitsverhältnisse nicht automatisch beendet. Gemäß § 108 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) bestehen sie kraft Gesetzes mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

Der Arbeitnehmer ist daher grundsätzlich weiterhin zur Erbringung seiner geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet. Auf der Arbeitgeberseite kommt es jedoch zu einer Veränderung. Denn der Insolvenzverwalter übernimmt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Was wird aus Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers, die bereits vor der Insolvenzeröffnung offen waren?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer bereits bei Beginn des Insolvenzverfahrens offene Vergütungsansprüche gegen das Unternehmen haben. Diese Vergütungsansprüche gelten gemäß §§ 38, 108 Absatz 3 der Insolvenzordnung (InsO) als gewöhnliche Insolvenzforderungen. Dieses Ergebnis ist für Arbeitnehmer sehr unbefriedigend, da meist bei einer Unternehmensinsolvenz nur wenige Prozent der offenen Insolvenzforderungen beglichen werden. Dies würde bedeuten, dass Arbeitnehmer in den meisten Fällen auf mehr als 90 % ihrer offenen Vergütungsansprüche verzichten müssten.

Um dieses ungerechte Ergebnis für Arbeitnehmer etwas abzumildern, besteht die Möglichkeit, bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld zu beantragen. Gemäß § 165 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Wichtig ist bei der Beantragung von Insolvenzgeld, dass Sie als Arbeitnehmer mit der Antragstellung nicht zu lange zögern. Denn gemäß § 324 Absatz 3 Satz 1 SGB III kann Insolvenzgeld nur bis zu zwei Monate nach dem Insolvenzereignis beantragt werden. Bei § 324 Absatz 3 Satz 1 SGB III handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass ein verspäteter Antrag (z.B. Antragstellung erst 4 Monate nach dem Insolvenzereignis) dazu führt, dass Sie als Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Insolvenzgeld verlieren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Sie bei Fristablauf bei anderen Fristen im deutschen Rechtssystem gelegentlich „retten“ kann, ist bei § 324 Absatz 3 Satz 1 SGB III nicht möglich. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher dringend zu empfehlen.

Wie ist die Rechtslage bei Vergütungsansprüchen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?

Ebenfalls häufig ist das Szenario, dass Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeiten, weil der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführt, um Einnahmen für eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu generieren. Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, die dadurch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden nicht als gewöhnliche Insolvenzforderungen behandelt. Gemäß § 55 Absatz 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung (InsO) gelten diese stattdessen als „sonstige Masseverbindlichkeiten“. Diese rechtliche Einordnung ist für Arbeitnehmer vorteilhaft. Denn gemäß § 53 InsO sind die „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ aus der Insolvenzmasse „vorweg zu berichtigen“. Das bedeutet, dass die Chancen des Arbeitnehmers auf den Erhalt der ihm zustehenden Vergütung deutlich steigen, da sein Vergütungsanspruch vor regulären Insolvenzgläubigern bedient wird.

In der Praxis macht es daher einen enormen Unterschied, ob der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Mediatorin Trixi Hoferichter

Beiträge zum Thema