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Verhaltensbedingte Kündigung trotz Alkoholerkrankung

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Eine Alkoholerkrankung steht einer verhaltensbedingten Kündigung eines Berufskraftfahrers nicht entgegen. Das entschied die 24. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 03.04.2014, Az.: 24 Ca 8017/13). Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers, der an einer Alkoholerkrankung leidet, aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Dem stehe auch nicht eine Alkoholerkrankung entgegen. Denn von einem Berufskraftfahrer sei so viel Verantwortung zu erwarten, dass er zum Arbeitsantritt nüchtern erscheine und während der Arbeitszeit keinerlei alkoholische Getränke zu sich nimmt, so die Richter in der Urteilsbegründung.

Geklagt hatte ein Berufskraftfahrer, der mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss mit 0,64 Promille einen Unfall verursachte, bei dem der Unfallgegner verletzt und ein größerer Sachschaden verursacht wurde. Der Arbeitgeber kündigte hieraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Kündigungsschutzklage verfolgte der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und dass sein Arbeitsverhältnisses fortbesteht. Seiner Auffassung nach sei die Kündigung unwirksam, weil er alkoholkrank sei und er seine vertraglichen Verpflichtungen daher nicht schuldhaft verletzt habe.

Diese sahen die Richter jedoch anders. Das Arbeitsgericht hat die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung für rechtswirksam gehalten. Insofern habe der Arbeitnehmer schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Auch die Alkoholerkrankung könne ihn nicht entlasten. Denn mit der Fahrt unter Alkohol Einfluss habe er insbesondere auch andere gefährdet. Nach der Auffassung der Richter wog die Pflichtverletzung derart schwer, dass es vorab auch keiner Abmahnung bedurfte. Der Arbeitgeber müsse dafür Sorge tragen, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern eingehalten wird. Dies sei mit einer Abmahnung nicht zu erreichen. Schließlich habe der Kläger auch nicht Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt.

Die fristlose Kündigung hielten die Richter allerdings aufgrund formeller Mängel für unwirksam. Ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine solche gerechtfertigt hätte, musste daher nicht von ihnen entschieden werden.

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