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Verjährung Rückzahlungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren - BGH sprach das letzte Wort!

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Banken müssen aufgrund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28. Oktober 2014 mit einer Flut an Rückforderungen rechnen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Bankkunden unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten zurückfordern können, die sie seit 2004 abgeschlossen haben (Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 und Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14):

„Ausgehend von diesen Entscheidungen sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.“

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahre 2010 und 2011 entschieden, dass die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Urteile vom 15.06.2010, Az.: XI ZR 309/09, und vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 504/07).

Deshalb ist es umso unverständlicher, weshalb einige Amts- und Landgerichte die Verjährungsfrage zugunsten der Banken entschieden hatten. Zu diesen Gerichten zählten insbesondere das Amtsgericht und Landgericht Mönchengladbach, die sich mit zahlreichen Klagen gegen die Santander Bank befassen mussten. Der Bundesgerichtshof sprach mit seinen Urteilen vom 28. Oktober 2014 nun ein klares und das letzte Wort. Eine sehr erfreuliche Entscheidung für Verbraucher!

Wir raten allen Kreditnehmern, die einen Verbraucherkredit aufgenommen haben und denen hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt wurde, diese zurück zu fordern.


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