Verjährung unzulässiger Bearbeitungsgebühren

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Privaten Darlehensnehmern stehen Rückforderungen in Milliardenhöhe zu

Mit zwei Entscheidungen im Mai 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof, was Experten im Bank- und Kapitalmarktrecht seit Jahren erfolgreich für Ihre Mandanten umsetzen. Die Berechnung einer sogenannten Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehensvertrages ist unzulässig, Verbraucher können diese Gebühren in voller Höhe zuzüglich Zinsen von den Kreditinstituten zurückverlangen. Trotz des eindeutigen Urteils weigerten sich zahlreiche Banken und Sparkassen, die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren an die Kreditnehmer zurück zu erstatten. Erst ein offizielles Forderungsschreiben eines darauf spezialisierten Rechtsanwalts konnte Abhilfe schaffen und die Kreditinstitute zur Auszahlung der unzulässigen Bearbeitungsgebühr bewegen.

Die beiden größten Trümpfe der Banken und Sparkassen war bislang die Unwissenheit ihrer Kunden, welche schamlos ausgenutzt wird, sowie die behauptete Verjährung der Ansprüche.

Nun stärkte der BGH erneut die Rechte der Anleger. Die obersten Richter bestätigten die Ansicht der Verbraucherschützer, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit dem Jahr zu laufen beginne, in welchem der Verbraucher zumutbar Kenntnis von der Unzulässigkeit einer Bearbeitungsgebühr erlangen konnte. Dies ist nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.10.2014, Az: XI ZR 348/13; Urteil vom 28.10.2014, Az: XI ZR 17/14) frühestens ab dem Jahre 2011 der Fall, in welchem zahlreiche Oberlandesgerichte die Bearbeitungsgebühr in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam erklärt haben.

Folglich können alle Verbraucher, welche ab dem Jahr 2004 ein Darlehen bei Banken und Sparkassen aufgenommen haben, die unzulässige Bearbeitungsgebühr zurückverlangen.

Achtung: Verjährung droht noch immer

Fehlerhaft ist die Vorstellung, es herrsche allgemein eine 10-jährige Frist, welche im Jahre des Darlehensabschlusses zu laufen beginne.

Sämtliche zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2011 bezahlten Bearbeitungsgebühren können bis 31.12.2014 zurückverlangt werden. Auch diese Ansprüche verjähren Ende dieses Jahres (2014). Reagieren Sie jetzt, es lohnt sich. Rechtsanwalt Tobias Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht kämpft für Ihre Rechte.


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