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Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren - Verjährung

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Für viele Bankkunden wird die Frage der drohenden Verjährung der Ansprüche ein wichtiges Thema bleiben.

Der Anspruch auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Bankbearbeitungsgebühren verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Frage, wann der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, ist nicht unproblematisch. Das Gesetz sieht vor, dass die Verjährung mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt (§ 199 BGB).

1.) Sicher ist damit, dass für alle Verträge, die im Jahr 2010 geschlossen wurden, in jedem Falle bis zum Ende dieses Jahres, also bis zum 31.12.2013, Rückforderungsansprüche in vollem Umfang geltend gemacht werden können. Für Verträge aus den Jahren 2011 und 2012 verschiebt sich die Frist entsprechend nach vorne.

Zu beachten ist allerdings, dass allein die außergerichtliche Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen den Verjährungslauf nicht hemmt. Betroffene Bankkunden sollten sich also von ihren Banken nicht zu lange hinhalten lassen. Unsere Erfahrung zeigt, dass Banken und Kreditinstitute in den seltensten Fällen bereit sind, außergerichtlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Betroffene Bankkunden sollten daher rechtzeitig einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann durch geeignete rechtsverfolgende Maßnahmen, wie beispielsweise die Klageerhebung, den Lauf der Verjährung hemmt.

2.) Für Verträge, die vor dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden, wird es etwas komplizierter:

Fraglich ist, wann die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rückforderungsansprüche angenommen werden kann.

Wenn sich die Kenntnis darauf beziehen muss, dass die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr unwirksam ist, könnten auch Ansprüche aus Verträgen vor dem 01.01.2010 geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben kann. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Urteile vom 15.06.2010, Az.: XI ZR 309/09, und vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 504/07).

Unserer Auffassung nach dürfte die Rechtslage hier ebenso zu beurteilen sein.

Bis Oktober 2011 gab es keine klare Rechtslage, ob die von den Banken geforderten Bearbeitungsentgelte zulässig sind. Deshalb war es Kunden nicht zuzumuten, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte mit Beschluss vom 02.02.2010 (Az.: 3 W 109/09) entschieden, dass das Bearbeitungsentgelt statthaft sei. Erst mit Beschluss vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11) gab das OLG Celle diese Rechtsauffassung auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an. Eine Verjährung kommt daher unseres Erachtens frühestens zum 31.12.2014 in Betracht.

Es spricht viel dafür, nach Maßgabe der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB sogar noch später beginnen zu lassen.

Durch die Medien wurde bekannt dass eine Sparkasse  gegen das Urteil des OLG Dresden 29.09.2011 (Az.: 8 U 562/11) zunächst Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt jedoch diese am 20.08.2012 zurück genommen hat. Mit der Revisionsrücknahme dürfte sich das Risiko, einen Rückforderungsprozess zu verlieren, deutlich verringert haben, sodass ab diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Geltendmachung zumutbar sein dürfte.

Für den Fall, dass für die Kenntnis auf den Zeitpunkt der Revisionsrücknahme abgestellt wird, können Rückzahlungsansprüche aus Verträgen also bis zum 31.12.2015 geltend gemacht werden, die vor dem 01.01.2010 gezahlt wurden.

3.) Zu beachten ist allerdings, dass spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruches die Verjährung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis eintritt, d.h. Rückzahlungsansprüche aus vor dem 01.01.2003 geschlossenen Verträgen sind nach Ablauf des 31.12.2012 verjährt.

4.) Die Banken stellen sich selbstverständlich auf den Standpunkt, dass mit dem Abschluss des Vertrages die Verjährung beginnt. Würde man dieser Auffassung folgen, so ergäbe sich für die Verträge, die über den 01.01.2010 hinaus laufen, noch eine andere Lösung: Geht man richtigerweise davon aus, dass die Bearbeitungsgebühr nicht bei Vertragsschluss gezahlt wird, sondern anteilig in den Raten enthalten ist, so muss hinsichtlich der Verjährungsfrage differenziert werden. Für die in der monatlichen Ratenzahlung auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden Teilzahlungen, die ab dem 01.01.2010 erfolgt sind, ist unter Zugrundelegung dieser Auffassung noch keine Verjährung eingetreten.

Insgesamt bleibt es jedoch dabei, dass die wesentlich besseren Argumente für die unter Ziff. 2.) genannte Berechnung der Verjährung sprechen. Diese Meinung teilt auch die Verbraucherzentrale NRW.


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