Verkehrsr.: Bremsen bei grüner Ampel o. zwing. Grund erschüttert Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden

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Bremsen bei grüner Ampel ohne zwingenden Grund erschüttert Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden

Grundsätzlich gilt: Wer auffährt, hat Schuld.

Bremst der Vordermann aber während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der entsprechende Anscheinsbeweis erschüttert.

Die Fahrzeuge standen hintereinander in einer Reihe an einer rotlichtzeigenden Ampel. Als die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, fuhren die Fahrzeuge an. noch vor dem Kreuzungsbereich bremste das erste Fahrzeug ab, weil es von rechtskommend eine Radfahrerin wahrgenommen hatte und fürchtete, diese würde in die Straße einfahren. Das zweite Fahrzeug fuhr auf das erste Fahrzeug auf.

Das zweite Fahrzeug bzw. der Halter forderte nun Schadensersatz. Er ließ sich 1/3 Mithaftungsquote anrechnen und machte und machte 2/3 der Aufwendungen geltend. Zur Begründung trug das zweite Fahrzeug vor, dass mitten aus der Beschleunigung heraus das erste Fahrzeug abrupt zum Stillstand kam, obwohl die Radfahrerin keine Anstalten gemacht hatte, die Fahrbahn zu überqueren.

Es fand eine Beweisaufnahme statt, das Gericht der ersten Instanz gab der Forderung des zweiten PKWs nicht statt, sondern führte aus, dass das erste Fahrzeug zwar grundlos stark gebremst hatte, das zweite Fahrzeug aber ein schweres Verschulden treffe, weil es unaufmerksam gewesen sei.

Die Berufung hatte Erfolg. Zwar sei der Ausgangspunkt des Erstgerichtes richtig, ein zwingender Grund für eine Bremsung setze aber eine plötzlich drohende ernste Gefahr voraus.

Der PKW, der grün hatte, durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr still steht und deshalb sei er auch gehalten, die Grünphase zu nutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss auf seiner Spur zu gewährleisten.

Damit wurde der Anscheinsbeweis erschüttert. Das zweite Fahrzeug treffe zwar ein Verschulden, jedoch sei dieses geringer anzusetzen als das Verschulden des ersten Fahrzeuges:

Fazit:

Jedenfalls beim Anfahren bei Grün ist die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes außer Kraft gesetzt. Das aber muss der Vordermann auch in seiner Fahrweise mit berücksichtigen. Deshalb war die Erschütterung des Anscheinsbeweises folgerichtig.


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