Verkehrsrecht: Falsch Blinken führt zur Mitschuld

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Wer kennt das nicht? Man will in einen Kreisverkehr einfahren und es kommt beinahe zum Unfall, weil ein Fahrzeug, das sich im Kreisverkehr befindet, falsch blinkt und man fälschlicherweise davon ausgeht, er würde den Kreisverkehr verlassen. Oder man wartet an einen Einmündung, das man abbiegen kann und obwohl ein sich näherndes Auto blinkt und man glaubt, er würde abbiegen, sodass man selbst anfahren kann, und derjenige dann dennoch geradeaus fährt. Im Zweifel ist man in solchen Situationen immer der Dumme, da die Vermutung der Vorfahrt gilt. Wer in einen Kreisverkehr einfährt, obwohl sich andere Autos im Kreisverkehr Vorfahrt genießen, muss bei einem dadurch entstandenen Unfall oft vollumfänglich haften.

Jetzt hat das Landgericht Saarbrücken (Urteil v. 07.06.2013, Az.: 13 S 34/13) jedoch entschieden, dass einem „Falschblinker" zumindest ein Mitverschulden anzurechnen ist. Grundsätzlich gilt zwar, dass derjenige, der Vorfahrt gewähren muss, sich das Verschulden bei einem Unfall anrechnen lassen muss. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass der Vorfahrtsberechtigte falsch geblinkt hat, so ist die sog. Betriebsgefahr erhöht, was dazu führt, dass er zumindest einen Teil des Unfallschadens selbst zu tragen hat.

Solche Fälle sind immer sehr umstritten. Man sollte sich daher frühzeitig an einen fachkundigen Anwalt im Verkehrsrecht wenden, schon um sich den Stress einer Unfallabwicklung zu ersparen. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen zur Seite und wir werden das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen.

P.S.: Ein Tipp am Rande: Vor allem wenn sie ohne Schuld in einen Unfall verwickelt worden sind (Beispiel: Auffahrunfall), zögern Sie nicht, sich mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Die Kosten für den Anwalt übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.


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