Verlängerung des Studentenaufenthalts bei Bemühungen um zügiges Studium

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ordnete mit Beschluß vom 08.12.2011, Az. 10 L 4745/11.F, auf Antrag von Rechtsanwalt Zeljko Grgic die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums eines ukrainischen Studenten an.

Der betroffene Student rückte von seinem ursprünglichen Wunsch, das Studium der Zahnmedizin zu betreiben, sehr schnell ab, weil ihm dies in der vorgegebenen Zeit nicht möglich war. Anschließend erhielt er keinen Platz für das Studium der Pharmazie, da die Studienplätze drastisch reduziert wurden. Schließlich nahm er daraufhin das Studium der Geografie auf.

Das Verwaltungsgericht führte aus, das betriebene Studium der Geografie könne der Betroffene in der vorgesehenen Höchstdauer von 10 Jahren absolvieren. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Studienfach Pharmazie keinen Studienplatz mehr erhalten habe. Gemäß dem bishergen Studienverlauf hat der Betroffene zielstrebig sein Studium betrieben, so dass seine Erfolgsaussichten als positiv zu beurteilen sind. Das Verwaltungsgericht setzte die Vollziehung der Ausreisepflicht aus, da es davon ausgeht, dass sich der Betroffene um ein zügiges Studium bemüht.      


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