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Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht?

  • 2 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Wenn die Eltern einkaufen, ist den Kindern oftmals langweilig. Wie gut, dass es in vielen Kaufhäusern Spielecken für die Kleinen gibt. Doch wer haftet, wenn sich das Kind dort beim Spielen verletzt? Das Kaufhaus oder die Eltern?

Diese Frage beantwortet das Landgericht (LG) Itzehoe im Falle eines eineinhalbjährigen Jungen, der in der Spielecke eines Kaufhauses von der Rutsche stürzte und sich einen Schädelbasisbruch zuzog. Die Mutter des Jungen verklagte das Kaufhaus auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro sowie Schadensersatz und berief sich dabei auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Richter wiesen jedoch die Klage ab und entschieden zugunsten des Kaufhauses. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft - in diesem Fall das Kaufhaus -, hat zwar grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen vor Schäden bewahrt werden, und muss hierzu alle notwendigen, zumutbaren und ausreichenden Maßnahmen treffen. Doch handelte es sich in diesem Fall um eine TÜV-geprüfte Rutsche ohne Sicherheitsmängel. Die Rutsche verfügte an der Leiter über einen Handlauf und war zudem im oberen Einstiegsbereich mit Plexiglasscheiben versehen, um ein Herabfallen zu verhindern. Der Bereich des Auslaufs der Rutsche war außerdem mit Matten gepolstert.

Die vom Kaufhaus getroffenen Maßnahmen waren in den Augen der Richter als ausreichend zu bewerten, zumal trotz der obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht verlangt werden kann, dass jede denkbare Möglichkeit eines Unfalls oder Schadens durch entsprechende Schutzmaßnahmen abgesichert ist.

Das Gericht ging hinsichtlich der Mutter von einer Verletzung der Aufsichtspflicht aus. Zwar könne gerade beim Einkaufen die Aufsichtspflicht nicht immer lückenlos erfüllt werden, doch müsse der Beaufsichtigende dafür sorgen, dass gerade Kinder unter drei Jahren nicht allein die Leiter einer Rutsche hinaufklettern.

Da die Mutter beim Einkaufen noch von einer Freundin begleitet wurde, wäre es ohne Weiteres möglich und der Mutter auch zumutbar gewesen, den Jungen zu beaufsichtigen oder die Freundin um die Beaufsichtigung zu bitten. Dagegen wäre eine Mutter, die allein einkaufen geht und dabei gleich mehrere Kinder auf einmal beaufsichtigen muss, bei den Richtern auf mehr Verständnis gestoßen.

Der Unfall war nach Meinung der Richter ausschließlich auf die Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen, weshalb die Klage keinen Erfolg hatte.

(LG Itzehoe, Urteil v. 03.12.2009, Az.: 4 O 102/09)

(HEI)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

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