Verpackungsgesetz - Neue Pflichten für Transportverpackungen usw. seit dem 01.07.2022.

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© Tiger Lily


Haben Sie insoweit an alles gedacht?

Die Beratungspraxis in einem der rechtlichen Schwerpunkte des Verfassers lässt offenkundig werden, dass sich viele, selbst sehr große Unternehmen, nicht darüber bewusst sind, dass seit dem 01.07.2022 neue Pflichten für Transportverpackungen, aber auch für weitere Verpackungsarten gelten.

Nachstehend werde diese dargestellt und neben dem Handlungsbedarf auch Möglichkeiten aufgezeigt, einen Teil dieser Pflichten - etwa über AGB - rechtssicher abzuwenden.

Falls gegen diese Pflichten verstoßen wird, drohen nicht nur Bußgelder (Zentrale Stelle bzw. zuständige Landesbehörde) und Abmahnungen (öffentliches Verpackungsregister).

Vielmehr kann dies einen erheblichen praktischen Aufwand und Kosten nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für die Entsorgung bei den Anfallstellen und die jährlichen Nachweispflichten.

1. Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Seit dem 01.07.2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer (insbesondere Hersteller und Importeure) von Verpackungen. Diese betrifft grundsätzlich alle Verpackungsarten.

Grund ist die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG. Hiernach müssen sich Hersteller von allen mit Ware befüllten Verpackungen vor deren Inverkehrbringen in der BRD bei der Zentralen Stelle registrieren.

Bis zum 30.06.2022 galt diese Pflicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und bei einem System zu beteiligen sind.

Inzwischen gilt diese Pflicht allerdings auch für

- Verkaufs- und Umverpackungen, welche typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen;

- Verkaufs- und Umverpackungen, welche systemunverträglich sind;

- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter;

- Transportverpackungen;

- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (pfandfreie Einweggetränkeverpackungen sind systembeteiligungspflichtig);

- Mehrwegverpackungen.

Auch die erweiterte Registrierungspflicht ist eine höchstpersönliche Pflicht. Eine Beauftragung Dritter ist nicht möglich (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 VerpackG).

Diese Registrierungspflicht kann mit überschaubarem Aufwand im sog. Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle erfüllt werden.

2. Erweiterte Nachweispflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Oft übersehen wird indessen, dass seit dem 01.07.2022 auch eine erweiterte jährliche Nachweispflicht (Datenmeldung) für Erstinverkehrbringer von Verpackungen gilt. Auch diese betrifft grundsätzlich alle Verpackungsarten.

Grund ist die Neufassung des § 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG. Hiernach müssen Hersteller von allen mit Ware befüllten Verpackungen über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen jährlichen Nachweis führen.

Bis zum 30.06.2022 galt diese Pflicht nur für Verkaufs- und Umverpackungen, welche systemunverträglich sind, und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Diese erweiterte Nachweispflicht gilt für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die solche Verpackungen zurücknehmen und deswegen verpflichtet sind, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung zuzuführen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 VerpackG).

Nun könnten die verpflichteten Unternehmen denken, dass sie von der neuen Rechtslage überhaupt nicht betroffen sind, weil sie in der Praxis - wie in aller Regel - solche (nicht systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen überhaupt nicht zurücknehmen. Vielmehr würden diese Verpackungen beim (nicht privaten) Endverbraucher seit jeher vor Ort entsorgt (sog. Standortentsorgung), wofür die Endverbraucher die Kosten übernehmen.

Vorsicht! Dies ändert nichts an dem Umstand, dass gesetzlich der Grundsatz gilt, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber solcher - und weiterer! - als Abfall anfallenden Verpackungen verpflichtet sind, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe kostenfrei zurückzunehmen, zu verwerten und dies nachzuweisen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 3 VerpackG).

Neben entsprechenden Aufforderungen durch die Endverbraucher, welche zu erfüllen wären, droht insoweit auch deren Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen für die Standortentsorgung.

Noch mehr Vorsicht ist geboten, wenn Ihr Unternehmen zur Hinterlegung einer sog. Vollständigkeitserklärung verpflichtet ist, weil die sog. Mengenschwellen überschritten werden (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 VerpackG). In diesem Rahmen sind auch Angaben zu in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerpackG) und zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VerpackG) zu machen.

Im Übrigen können die zuständigen Behörden „jederzeit“, also auch bei Unterschreiten der sog. Mengenschwellen, die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung verlangen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackG).

Aus diesen Gründen sollten diese - gesetzlichen! - Pflichten - etwa über AGB - rechtssicher abgewendet werden.

Als Hersteller oder Vertreiber solcher Verpackungen sind diese gesetzlich auch berechtigt, mit dem Kunden als in der Lieferkette nachfolgender Vertreiber oder Endverbraucher abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe solcher Verpackungen und die Kosten der Entsorgung zu treffen (vgl. § 15 Abs. 1 S. 4 VerpackG; dies gilt nicht für private Haushalte).

Entscheidend ist allerdings, dass eine rechtssichere Formulierung gewählt wird (schriftlich, aus Gründen der Beweisführung).

Ist dies geschehen, bleibt es nach dem Verständnis des Verfassers der gesetzlichen Bestimmungen alleine bei der Registrierungspflicht.

Sollte von der zuständigen Landesbehörde gleichwohl der jährliche Nachweis verlangt werden, wären nur die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu dokumentieren, weil aufgrund der rechtssicheren Formulierung keine Rücknahme und Verwertung erfolgt.

3. Zusammenfassung

Die Praxis lässt offenkundig werden, dass sich viele Unternehmen nicht darüber bewusst sind, dass seit dem 01.07.2022 neue Pflichten für Transportverpackungen, aber auch für weitere Verpackungsarten gelten.

Neben der - zwingenden - Registrierungspflicht gilt dies insbesondere für die erweiterte Nachweispflicht.  

Gesetzlich gilt der Grundsatz, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber solcher - und weiterer! - als Abfall anfallenden Verpackungen verpflichtet sind, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe kostenfrei zurückzunehmen, zu verwerten und dies jährlich nachzuweisen.

Aus diesen Gründen sollten diese - gesetzlichen! - Pflichten - etwa über AGB - rechtssicher abgewendet werden.

Entscheidend ist allerdings, dass eine rechtssichere Formulierung gewählt wird (schriftlich, aus Gründen der Beweisführung).

Sie können selbstverständlich auch andere betroffene Unternehmen auf diesen Rechtstipp aufmerksam machen.

Gerne bin ich Ihnen bei der Klärung von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz und anderen Rechtsgebieten, welche zu meinen Schwerpunkten gehören, behilflich.

Ich darf potentielle Mandanten darum bitten, Ihren Beratungsbedarf mittels der hiesigen Nachrichtenfunktion oder per E-Mail - gerne unter Angabe der Rufnummer - zu schildern und zu übermitteln. Ich werde mich dann zeitnah bei Ihnen melden.

Andreas Hering

Rechtsanwalt

Mitglied bei www.anwalt.de seit 01/2023.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/menschen-gehen-manner-industrie-4481323/

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