Versicherungsmakler müssen umfangreich über die Folgen eines Versicherungswechsels beraten

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Im Rahmen unserer versicherungsrechtlichen Ausrichtung beraten wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht auch zu Fragen der Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Makler!

Immer wieder versuchen windige Versicherungsmakler die Versicherungsnehmer davon zu überzeugen, dass eine neue Versicherung auch besseren Versicherungsschutz mit sich bringt und sich daher ein Versicherungswechsel als vorteilhaft darstellt. Dazu werden häufig sogenannte Finanzchecks vorgenommen, um die Gesamtsituation des Versicherungsnehmers zu analysieren. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Makler in der Regel sein Hauptaugenmerk auf den Verkauf eines Produktes legen wird. Ein solches Interesse ist natürlich legitim, soweit er die Versicherungsnehmer seinen umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflichten entsprechend berät. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 15.09.2011 (Aktenzeichen 12 U 56/11) entschieden, dass ein Versicherungsmakler, der seinen Kunden, dessen Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind, den Abschluss von die bisherigen Versicherungen ersetzenden Versicherungen anderer Versicherer empfiehlt, gehört es zu den Aufklärungspflichten über sämtliche Folgen des Wechsels aufzuklären. Hierzu gehört auch der Hinweis auf Risiken bei der Abwicklung der bereits bestehenden Verträge. Zu den weitergehenden Beratungspflichten des Maklers gehört insbesondere beim Wechsel einer Personenversicherung, dass er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsmakler seinem Kunden den Abschluss einer neue Berufsunfähigkeitsversicherung und einer fondgebundene Lebensversicherung und darüber hinaus die Kündigung der bestehenden Vorversicherungen empfohlen. Er hat gerade nicht darüber aufgeklärt, dass es im Falle der Kündigung einer Rentenversicherung/Berufsunfähigkeitsvorsorge zu einem ganz erheblichen, ja sogar zu einem Totalverlust der bereits eingezahlten Beiträge führen kann. Im konkreten Fall waren knapp 3.000,00 € eingezahlt worden und ein Rückkaufswert von nur 120,00 € erstattet worden. Weiterhin bestand ein ganz wesentlichen Unterschied darin, dass der alte Vertrag eine monatliche Rente in Höhe von 600,00 € vorgesehen hat und der neue Vertrag nur in Höhe von 300,00 €. Das OLG hat den Versicherungsmakler wegen Beratungsverschulden zu entsprechender Leistung von Schadenersatz verurteilt.

Wir geben Ihnen hierzu gerne - auch telefonisch - eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.

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