Verstoß gegen das Elektrogesetz - 100.000€ Bußgeld möglich: Wie hoch ist das Bußgeld tatsächlich?

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Hersteller von Elektrogeräten müssen sich mit der Gerätekategorie nach Elektrogesetz bei der Stiftung EAR anmelden. Durch die Anmeldung und Registrierung wird gewährleistet, dass die Elektroaltgeräteentsorgung gesichert ist.

Hersteller ist derjenige, der Elektrogeräte erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt. Hersteller ist jedoch auch derjenige, der Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Insbesondere Händler, die Elektrogeräte selbst importieren, sei es aus China oder auch aus einem Land der europäischen Union sind im Rechtssinne Hersteller und müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren. Ob ein Hersteller bei der Stiftung EAR registriert ist, kann im EAR-Portal im Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG online abgefragt werden.

Ferner sind registrierte Hersteller verpflichtet, ihre Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) im Impressum anzugeben sowie auf den Geschäftspapieren.

Häufig aufgrund anonymer Anzeigen von Wettbewerbern kommt es zu der Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau. Das betroffene Unternehmen erhält dann eine „Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 55 OWiG, § 163 a StPO)“. In dieser Anhörung werden in der Regel konkrete Internetangebote von Elektrogeräten aufgeführt, bei denen eine Registrierung bei der stiftung elektro-altgeräte-register (Stiftung EAR) nicht besteht bzw. durch das Umweltbundesamt nicht festgestellt werden konnte.

In der Anhörung selbst werden dann noch die verletzten Vorschriften, u. a. aus dem Elektrogesetzt, aufgeführt. Die Rechtsfolgen sind dem Betroffenen jedoch häufig unklar.

Zunächst: Was tun?

Wer eine Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit, sei es selbst oder als Nebenbeteiligter, vom Umweltbundesamt erhält, bekommt die Gelegenheit, einen beigefügten Anhörungsbogen innerhalb einer Frist zurückzusenden.

Es besteht keine Verpflichtung, sich inhaltlich zur Sache zu äußern.

Aus meiner anwaltlichen Beratungspraxis rate ich jedoch dringend davon ab, den Anhörungsbogen ohne anwaltliche Beratung auszufüllen und selbst zurückzusenden. Es geht einfach um zu viel Geld.

Vielmehr haben Sie als Betroffener oder als Vertreter des Nebenbeteiligten das Recht, einen Anwalt zu beauftragen. Als Rechtsanwalt kann ich beim Umweltbundesamt Akteneinsicht beantragen. In Kenntnis der Ermittlungsakte kann dann entschieden werden, ob und was für eine Stellungnahme gegenüber dem Umweltbundesamt abzugeben ist. Weiter Informationen zur Reaktion gegenüber dem Umweltbundesamt erläutere ich hier:
"Anhörung vom Umweltbundesamt wegen Verstoß Elektrogesetz oder Batteriegesetz - so reagieren Sie richtig ".

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz?

Im Anhörungsbogen des Umweltbundesamtes werden lediglich eine Vielzahl von verletzten Vorschriften genannt. Wer sich nicht die Mühe macht, diese gesetzlichen Regelungen konkret nachzuschlagen, kann schnell übersehen, wie hoch ein Bußgeld bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz ausfallen kann.

Bei dem Verkauf von Elektrogeräten, bei denen keine Herstellerregistrierung bei der Stiftung EAR vorliegt, kann die Geldbuße gem. § 45 Abs. 2 ElektroG bis zu 100.000,00 Euro betragen!

Die tatsächliche Höhe des Bußgeldes, das das Umweltbundesamt verhängt, hängt von mehreren Faktoren ab:

Zunächst ist die Frage zu klären, ob bei den angebotenen Elektrogeräten, die Gegenstand der Anhörung sind, tatsächlich keine Herstellerregistrierung vorlag. Es sind im Übrigen auch Fälle denkbar, in denen zwar eine Herstellerregistrierung vorliegt, diese jedoch nicht korrekt ist, weil z. B. die Marke nicht registrieret wurde oder nur eine Registrierung in einer falschen Gerätekategorie vorliegt.

Es gibt zwei Faktoren, die nach meiner Erfahrung für die Höhe des Bußgeldes entscheidend sind:

Im Anhörungsbogen gem. § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), das dem Schreiben des Umweltbundesamtes beigefügt ist, werden Angaben zur Sache abgefragt, die weitreichende Folgen haben können. U. a. geht es um Art und Anzahl der Elektrogeräte, den erzielten Gewinn sowie die wirtschaftlichen eigenen Verhältnisse.

Zum Problem wird hier § 17 Abs. 4 OWiG:

  • „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“

In der Praxis bedeutet dies, dass die Höhe des Bußgeldes von dem erzielten Gewinn abhängt, der durch die nicht registrierten Elektrogeräte beim Verkauf erzielt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Elektrogeräten ohne Herstellerregistrierung verboten ist.

Sollte das Umweltbundesamt davon Kenntnis erhalten, dass mit den nicht registrierten Elektrogeräten ein Gewinn von mehr als 100.000,00 Euro erzielt wurde, ist es somit theoretisch denkbar, dass die Geldbuße sogar höher als 100.000,00 Euro ausfallen kann.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens das Recht hat, zu diesem Aspekt keine Aussagen zu machen. Inwieweit eine Information zum erzielten Gewinn sinnvoll ist, sollte nach einer anwaltlichen Akteneinsicht beim Umweltbundesamt geklärt werden.

Ein weiterer Faktor für die Bemessung des Bußgeldes sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Wenn der Unternehmer oder das Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation ist und dies auch nachgewiesen wird, kann dies durchaus Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes haben.

Noch ausführlicher erläutere ich die konkrete Berechnung des Umweltbundesamtes bei der Verhängung eines Bußgeldes hier.

Ich empfehle daher eine anwaltliche Beratung und Vertretung, wenn Sie eine Anhörung als Betroffener oder Nebenbeteiligter wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen des Elektrogesetz vom Umweltbundesamt erhalten haben.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de ausschließlich Gewerbetreibende, die in der Regel ihre Waren über das Internet verkaufen.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Haben auch Sie eine Anhörung vom Umweltbundesamt wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz erhalten?

Ich berate auch Sie.

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Johannes Richard 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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