Bußgeld vom Umweltbundesamt für Verstoß gegen Elektrogesetz: Wie wird das Bußgeld konkret berechnet?

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Wenn Elektrogeräte in Deutschland vertrieben werden, muss der Hersteller sich vorher bei der Stiftung EAR nach Elektrogesetz mit der richtigen Gerätekategorie und der Marke registrieren lassen. Hersteller ist unter anderem derjenige, der Elektrogeräte erstmalig in Deutschland einführt. Dies hat zur Folge, dass auch bei einem Import aus der EU eine Registrierungspflicht besteht. Hersteller ist auch der Verkäufer, der Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Ob eine Herstellerregistrierung vorliegt, kann in der Datenbank der Stiftung EAR einfach abgefragt werden.

Bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 Euro. Zuständig ist das Umweltbundesamt in Dessau/Roßlau.

Ich vertrete regelmäßig gerade Internethändler, die eine Anhörung vom Umweltbundesamt wegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund einer fehlenden Anmeldung nach Elektrogesetz oder Batteriegesetz erhalten.

Ausführliche Informationen, wie Sie am besten reagieren, wenn Sie eine Anhörung vom Umweltbundesamt erhalten sollten, habe ich hier zusammengestellt:

Wie hoch ist das Bußgeld?

Bei einem Verstoß gegen Registrierungspflichten kann das Bußgeld bis zu 100.000,00 Euro betragen. Rein tatsächlich kann das Bußgeld jedoch noch höher sein. Elektrogeräte ohne Herstellerregistrierung dürfen nicht vertrieben werden. Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so dass das Höchstmaß überschritten werden.

Mit anderen Worten: Wenn mit dem Verkauf nicht registrierte Elektrogeräte mehr als 100.000,00 € verdient wurden, kann das Umweltbundesamt eine höhere Geldbuße als 100.000 € festsetzen- wenn dem Umweltbundesamt dieser Gewinn bekannt ist.

Aus diesem Grund ist es wichtig, seine Rechte im Bußgeldverfahren zu kennen: Es gibt keine Verpflichtung, eine Aussage über Anzahl der verkauften Elektrogeräte oder Gewinn zu machen.

Immer wieder wird mir von Mandanten die Frage gestellt, mit welchem Bußgeld bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz zu rechnen ist. Ich möchte die Berechnung des Umweltbundesamtes bei einem Bußgeldbescheid aus meiner Beratungspraxishier hier einmal genauer erläutern.

Der Bußgeldrahmen:

Der sogenannte Bußgeldrahmen bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz beträgt bis zu 100.000,00 Euro(gegebenenfalls auch höher, siehe oben). Bei Fahrlässigkeit kann dieser Rahmen halbiert werden.

Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit


Das Umweltbundesamt schätzt die objektive Bedeutung der Ordnungswidrigkeit bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz als durchschnittlich ein. Dies hängt jedoch von der Dauer des Verstoßes und der Anzahl der Geräte ab. Insbesondere kann eine Abwälzung der Entsorgungsverpflichtung und der Entsorgungskosten auf die registrierten Hersteller und eine Missachtung des Prinzips der Produktverantwortung berücksichtigt werden.

Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

Wer Elektrogeräte ohne Herstellerregistrierung verkauft, spart Geld. Dieser besteht insbesondere in den ersparten Aufwendungen sowie in dem Gewinn, der durch das Inverkehrbringen erzielt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller einem gesetzlichen Verkaufsverbot unterliegen.

Ebenfalls berücksichtigt werden die ersparten Aufwendungen für die Registrierung und Anmeldung bei der Stiftung EAR einschließlich der Kosten der Abholung, der Entsorgung der Elektroaltgeräte und des Aufstellens leerer Behältnisse. Anwendung findet hier die Elektrogesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV). Die ersparten Aufwendungen werden durch das Umweltbundesamt dabei sehr genau berechtigt. Dazu gehören Gebühren der Registrierung und der erstmaligen Prüfung einer Hersteller-individuellen-Garantie, nicht gezahlte Gebühren für die Abhol- und Aufstellanordnung für Container und Entsorgungskosten.

… und der erzielte Gewinn

Ebenfalls in die Berechnung des Bußgeldes wird der erzielte Gewinn mit einbezogen, da der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abgeschöpft werden soll. Nicht nur dies: Das Bußgeld soll den wirtschaftlichen Vorteil sogar übersteigen. Genau an diesem Punkt kann es sehr teuer werden, wenn dem Umweltbundesamt bekannt ist, dass ein sehr hoher Gewinn realisiert wurde. Grundsätzlich ist es so, dass dem Täter einer Ordnungswidrigkeit kein Profit aus der unzulässigen Handlung belassen werden soll. Ein niedrigeres Bußgeld als der wirtschaftliche Vorteil soll nicht verhängt werden, so auch die Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichtes Dessau/Roßlau bei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz.

Was sonst noch berücksichtigt wird

Positiv wird berücksichtigt, wenn der Betroffene sich zum Tatvorwurf geständig einlässt und zur Aufklärung des Sachverhaltes beiträgt. Insofern ist es sinnvoll – mit anwaltlicher Begleitung – auf eine Anhörung des Umweltbundesamtes im Rahmen der Einleitung des Bußgeldverfahrens zu reagieren. Es besteht sich von selbst, dass ein „Geständnis“ nur dann abgegeben werden sollte, wenn der Vorwurf auch zutreffend ist.

Soweit Elektrogeräte als Hersteller weitervertrieben werden sollen, macht es ferner Sinn, dem Umweltbundesamt eine Registrierung bei der Stiftung EAR nachzuweisen, die häufig nach Einleitung eines Bußgeldverfahren nachgeholt wird.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse

Für die Bemessung des Bußgeldes sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen. Hierzu gehört das Einkommen bzw. die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie weitere Faktoren.

Es gibt somit genau definierte gesetzlich geregelte Faktoren, die Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes haben.

Sachverhalt sorgfältig aufklären

Nach meiner Erfahrung bietet es sich nicht an, aufgrund eines sehr hohen möglichen Bußgeldes ohne anwaltliche Beratung eine Stellungnahme gegenüber dem Umweltbundesamt im Rahmen der Anhörung abzugeben. Vielmehr sollte im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung zunächst Akteneinsicht beantragt werden, um dann genau zu klären, welchen Inhalt eine Einlassung haben sollte.

Ich berate oder vertrete Sie bei einem Bußgeldverfahren vom Umweltbundesamt wegen einem Verstoß gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz.

Das Umweltbundesamt setzt in einer Anhörung bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz Fristen für eine Stellungnahme. Es sollte unbedingt innerhalb der Frist reagiert werden.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate und vertrete regelmäßig Mandanten in Bußgeldverfahren gegenüber dem Umweltbundesamt oder der Bundesnetzagentur.

Meine  Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Sie haben auch eine Anhörung vom Umweltbundesamt wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz erhalten?

Wenn Sie auch eine Anhörung aufgrund eines eingeleiteten Bußgeldverfahrens des Umweltbundesamtes wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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