Wann verstößt eine Vervielfältigung gegen das Urheberrecht?
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Experten-Autor dieses Themas
Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Ratgeber. Machen Sie beispielsweise ein Foto im Urlaub und veröffentlichen Sie es in den sozialen Medien, sind Sie der Urheber dieses Werkes und genießen Schutz. Wenn jemand anders dieses Foto nutzen oder vervielfältigen möchte, benötigt derjenige Ihre Erlaubnis.
Auch das eigene Komponieren von Musikstücken, das Verfassen von Texten oder Ähnliches gehören dazu. Die Arten und Formen der Vervielfältigung sind vielschichtig und beschränken sich nicht nur auf Screenshots, das Kopieren oder das Scannen.
Um das relativ trockene Thema der Vervielfältigung und des Urheberrechts für Sie nicht zu technisch zu gestalten, werden zwischendurch Beispiele und Rechtsprechungen angeführt. Diese zeigen auf, wann und vor allem wie schnell eine illegale Vervielfältigung beziehungsweise eine Urheberrechtsverletzung vorliegt – und mit ihr auch eine strafbare Handlung – und wann Sie andererseits beruhigt drauflosvervielfältigen dürfen.
Was ist eine Vervielfältigung?
Salopp gesagt ist das Vervielfältigen im Grunde das Kopieren eines Werkes. Das Gesetz – hier das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) – sagt dazu in § 15 Abs. 1 allgemein: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht […].
Wenn von „körperlicher Form“ gesprochen wird, meint man, dass das sogenannte Werk mit etwas verbunden und mit einem Sinn wahrnehmbar ist. Das kann beispielsweise ein Stück Papier, ein USB-Stick oder eine Festplatte sein. Das Vervielfältigungsrecht und das Urheberrecht sind also eng miteinander verbunden. Der Urheber ist dabei immer derjenige, der ein bestimmtes Werk persönlich erschaffen hat und der auch selbst entscheiden darf, wie Vervielfältigungen von seinem Werk in Umlauf kommen.
Beispiele für Vervielfältigungen
Aufzeichnung von Konzerten
Endlich ist man auf dem tollen Konzert oder auf dem Festival, auf das man sich schon so lange gefreut hat. Und da die heutigen Handys eine ausgesprochen gute Qualität bei Fotos und Videos erzeugen, werden natürlich Erinnerungen in Form von Mitschnitten des Konzerts geschaffen. Wieder zu Hause werden diese Mitschnitte auf eine Videoplattform oder in sozialen Netzwerken hochgeladen, um zu zeigen, wie großartig das Konzert war. Und schon haben Sie sich strafbar gemacht.
Denn Sie haben durch das Hochladen des Videos ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers dessen Werk vervielfältigt und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2006, Az.: I ZR 5/03, besagt, dass der Mitschnitt eines Konzertes eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ist.
„Früher war mehr Lametta“ – Zitate als Vervielfältigung?
Einige unter Ihnen kennen wahrscheinlich noch den berühmten Satz „Früher war mehr Lametta“ aus einem bekannten Weihnachtsfilm, der zu den Klassikern gehört und bis heute beliebt ist. Das machte sich eine Firma, die unter anderem auch T-Shirts bedruckt, zunutze, indem sie ebendiesen Satz auf Kleidung druckte. Allerdings gefiel das den Erbinnen des 2011 verstorbenen Künstlers überhaupt nicht. Sie sahen in der nicht genehmigten Verwendung des Zitats eine Urheberrechtsverletzung, da es eine eigene Werkqualität gemäß § 2 (UrhG) – geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst – darstelle.
Das allerdings sahen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht anders (LG München, Beschluss v. 18.07.2019, Az.: 33 O 9328/19, und OLG München, Beschluss v. 14.08.2019, Az.: 6 W 927/19). Nach Ansicht der Gerichte handelt es sich bei „Früher war mehr Lametta“ nicht um ein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sondern vielmehr um einen alltäglichen Satz und eine Metapher, wobei schlichtweg ausgesagt werde, dass es früher von einer Sache – hier Lametta – mehr gab.
Einschränkungen im Vervielfältigungs- und Urheberrecht
Dass das Urheberrecht geschützt ist, ist nun bekannt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die dieses Recht einschränken. In den §§ 44a bis 63a UrhG werden die sogenannten Schranken des Urheberrechts aufgeführt. Diese bestimmen, in welcher Art und Weise Werke von Urhebern auch ohne deren Zustimmung verwertet werden dürfen. Dabei gibt es erlaubnisfreie und/oder vergütungsfreie Verwertungen. In § 44a UrhG wird beispielsweise von vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen gesprochen. § 45 Urheberrechtsgesetz legt die gesetzlich erlaubten Nutzungen in der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit fest. Darin heißt es:
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
Ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch erlaubt?
Ja, grundsätzlich sind gemäß § 53 UrhG Vervielfältigungen unter anderem für den privaten Gebrauch zulässig, „[…] sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Private Vervielfältigungen beziehungsweise Kopien heißt hier, dass dabei auch kein Zusammenhang zu einer beruflichen Tätigkeit, einer Ausbildung oder einem Studium bestehen darf. Vervielfältigungen beziehungsweise Kopien dürfen nur in geringer Stückzahl erstellt und nur innerhalb des Familien- oder engen Freundeskreises weitergegeben werden, aber weder verkauft, verbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden.
Welche Folgen haben unerlaubte Vervielfältigungen?
Unerlaubte Vervielfältigungen und Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt. Geldbußen, Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sind möglich. Auch der Versuch ist strafbar. Zusätzlich sind Schadensersatzansprüche denkbar, sofern die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
In vielen Fällen kommt es jedoch erst einmal zu außergerichtlichen Vereinbarungen wie der oft und gern genutzten Unterlassungserklärung, meist der sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei verpflichtet sich derjenige, der sich rechtswidrig verhalten hat, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine in der Unterlassungserklärung geforderte Summe als Strafe zu zahlen.
Für eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung, dass der Rechtsverstoß der Behörde bekannt wird. Dafür muss der Urheber den Verstoß anzeigen. Erst dann können die Ermittlungsbehörden tätig werden. Gemäß § 109 UrhG „[…] wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
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Rechtstipps zu "Vervielfältigung" | Seite 2
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22.01.2024 Rechtsanwalt David Werner Vieira„… urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Zweiteres wäre jedoch für eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nötig gewesen. Landgericht Köln 14 O 350/21 2. Argumente Landgericht Stuttgart gegen …“ Weiterlesen
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22.01.2024 Rechtsanwalt Benjamin Grunst„… oder öffentlich wiedergibt.“ Unter Vervielfältigung versteht man „jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art unmittelbar …“ Weiterlesen
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03.01.2024 Rechtsanwältin Julia Maris„… stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetze dar. Die Bereitstellung der Bilder im Internet ist gleichzeitig eine öffentliche Zugänglichmachung. Die Verwendung von fremden Fotos …“ Weiterlesen
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Abmahnung von Wolfgang Sperzel durch Rechtsanwältin Gebler-Fleischhacker erhalten? Wir helfen Ihnen!02.01.2024 Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla„… durchgesetzt hat. Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung von Wolfgang Sperzel über die Rechtsanwältin Frau Gebler-Fleischhacker wegen der öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung eines Cartoons …“ Weiterlesen
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17.01.2024 Rechtsanwalt Christian Radermacher - KANZLEI 441„… grundsätzlich das ausschließliche Recht besitzen, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Teilen geschützter Werke ohne Erlaubnis des Urhebers kann daher erhebliche …“ Weiterlesen
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24.01.2024 Rechtsanwalt Christian Radermacher - KANZLEI 441„… , die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, sowie Werke, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus sichtbar sind, ohne Zustimmung des Urhebers zu vervielfältigen, zu verbreiten …“ Weiterlesen
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06.11.2023 Rechtsanwalt David Werner Vieira„… von Nimrod wird dem Inhaber des Internetanschlusses vorgeworfen, er habe daheim das PC-Spiel Barotrauma über das Internet kostenlos weitergegeben. Juristisch wird eine Vervielfältigung - § 16 UrhG …“ Weiterlesen
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27.10.2023 Rechtsanwalt Robin Tafel„… ist hier der gegenüber unserer Mandantschaft erhobene Vorwurf einer nicht lizenzierten Vervielfältigung und Veröffentlichung von geschütztem Bildmaterial. In der Abmahnung heißt es, dass der Rechteinhaber, der über …“ Weiterlesen
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22.10.2023 Rechtsanwalt Peter Koch„… wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.“ Weiterlesen
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13.10.2023 Rechtsanwalt Robin Tafel„… sei urheberrechtlich geschützt. Durch die unerlaubte Darstellung auf der Webseite stellt diese eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG sowie eine öffentliche Zugänglichmachung in Sinne des § 19a …“ Weiterlesen
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04.10.2023 Rechtsanwalt Peter Koch„… Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.“ Weiterlesen
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27.09.2023 Rechtsanwältin Ina Ruhoff„… überschrieben zu haben. Dadurch sei eine unzulässige Vervielfältigung sowie eine unzulässige Bearbeitung erfolgt und das ausschließliche Nutzungsrecht der Allplan Deutschland GmbH verletzt worden …“ Weiterlesen
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24.04.2024 Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla„… Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung eines Cartoons oder mehrerer Cartoons von Uli Stein erhalten haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Newerla wenden. Wir bieten Ihnen …“ Weiterlesen
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19.09.2023 Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen LL.M. (NYU)„… Zugänglichmachung nach § 19a UrhG) oder zum eigenem Ausdruck und Verteilung der Fotografien (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, §§ 16, 17 UrhG) fällt hingegen nur der reduzierte Mehrwertsteuer …“ Weiterlesen
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