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Verwaltungsgericht Köln: Erkennungsdienstliche Behandlung von Fußballfans rechtswidrig

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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Urteil vom 19.11.2015, Aktenzeichen: 20 K 3466/13, entschieden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung bei einem Fußballfan rechtswidrig war.

Im vorliegenden Fall kam es im Vorfeld des Bundesligaspiels zwischen Fortuna Düsseldorf und Eintracht Frankfurt  im Rahmen der Fananreise zu Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen durch Fans aus Frankfurt. Dies geschah u.a. in Zügen der Deutschen Bahn. Die Landespolizei Düsseldorf setzte nach Spielende Shuttle-Busse ein, die die Frankfurter Fans zum Düsseldorfer Hauptbahnhof brachten und führte die Fans zum Eingang des Bahnhofsgebäudes.

Im Hauptbahnhof wurden die Fans durch die Bundespolizei aufgefordert, einzeln ihren Ausweis so hochzuhalten, dass das Gesicht eines jeden einzelnen Fans zusammen mit seinem Auswies videofotografiert werden konnte. Diese Maßnahme wurde auch beim Kläger durchgeführt. Die Bundespolizei begründete die Anordnung mit zu erwartenden Ausschreitungen im Bereich der Bahnanlagen durch abreisende Frankfurter Fans.

Der Kläger hat gegen diese Maßnahme der Bundespolizei Klage erhoben und will festgestellt wissen, dass es sich um eine rechtswidrige Identitätsfeststellung und um eine rechtswidrige erkennungsdienstliche Behandlung gehandelt habe. Er führt aus, dass er sich noch nie an Ausschreitungen beteiligt habe und den Bahnhof an diesem Abend auch gar nicht aufsuchen wollte.

Das Gericht hat der Klage grundsätzlich stattgegeben. Soweit es im vorliegenden Fall um die Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung gegangen ist, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer sei keine Identitätsfeststellung erfolgt. Denn im Zeitpunkt ihrer Durchführung habe die Maßnahme nicht der Identifizierung der jeweiligen Person gedient. Die charakterisiere jedoch eine Identitätsfeststellung.

Vielmehr sei es von der Zielsetzung her, so die Richter um eine erkennungsdienstliche Maßnahme gegangen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben gewesen, da der Kläger einer Straftat nicht verdächtig gewesen sei.

Die Klage hatte insoweit also Erfolg.


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