Verwaltungsgerichte NEU, insbesondere Änderungen im Baurecht, Grundverkehr und Denkmalschutz

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Vortrag von RA Mag. Stefan Gamsjäger für den ÖVI - Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft am 26.02.2014:

(Verwaltungsgerichte NEU, insbesondere Änderungen im Baurecht, Grundverkehr und Denkmalschutz

1. Grundsätzliches zur Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu:

Die Verwaltungs-Gerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) ist die wohl größte Verfassungsreform der Zweiten Republik und brachte ein gänzlich neues Verfahrensrecht für die zweite Instanz - das bisher anwendbare AVG ist nur mehr subsidiär anzuwenden. Mit dem 1.1.2014 wurde eine zusätzliche gerichtliche Ebene geschaffen und das bisher zweistufige verwaltungsbehördliche Verfahren durch ein grundsätzlich nur mehr einstufiges verwaltungsbehördliches Verfahren mit zweistufiger gerichtlicher Kontrolle ersetzt. Zudem wurden durch die Schaffung von neun Landesverwaltungsgerichten, welche auch als Rechtsschutzinstanz gegen sämtliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (in Tirol auch Bescheide der Bürgermeister!) eingesetzt werden, über 120 bisherige Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene (wie etwa die Datenschutzkommission) und zum großen Teil auch die bislang ausschließlich in Wien zentralisierte Verwaltungsgerichtsbarkeit ersetzt. Dafür wurde unmittelbar nach der ab sofort einstufigen Einscheidung der Verwaltungsbehörden ein mehrstufiger gerichtlicher Instanzenzug eingeführt, der vom jeweiligen Verwaltungsgericht zum Verwaltungsgerichtshof und/oder zum Verfassungsgerichtshof verläuft. Dadurch wurde einerseits das Verwaltungsverfahren spürbar gestrafft aber andererseits auch die Kontrollbefugnis des VwGH eingeschränkt, da jener in Zukunft nur mehr bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung und nicht mehr gesamt sondern nur mehr im Rahmen der vorgebrachten Rechtsmittelgründe entscheidet. Die neuen Verwaltungsgerichte sind nach dem sogenannten "9+2-Modell" aufgebaut, d.h. für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht und für den Bund gibt es zwei Verwaltungsgerichte, nämlich das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht wurde österreichweit zur zentralen Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereiches des Bundesfinanzgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden in • den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, • den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, wenn eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist, • Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes, wenn eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist.

1.2. Das Bundesfinanzgericht: Das Bundesfinanzgericht ist zuständig für Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, • in Abgabenangelegenheiten des Bundes (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden), • in Angelegenheiten des Finanzstrafrechts und • in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten. Über eine Entscheidung einer Bundesbehörde in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesfinanzgericht erhoben werden. Dieses erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

1.3. Die Landesverwaltungsgerichte: Die Landesverwaltungsgerichte ersetzen u.a. die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und sonstigen Rechtsschutzbehörden. Die Bundesverfassung sieht in Art 131 Abs 1 B-VG idF BGBl I 51/2012 eine Generalklausel zu Gunsten der sachlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vor. Soweit sich also gesetzlich nichts anderes ergibt, erkennen über Beschwerden (auch in Abgabenangelegenheiten) die Landesverwaltungsgerichte. Über eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, wie z.B. einer Bezirksverwaltungsbehörde, eines Landeshauptmanns, eines Bürgermeisters oder eines Gemeinderats, kann eine Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieses erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Beschwerden an die Landesverwaltungsgerichte können z.B. • gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden, • gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit gerichtet sein, oder • wegen Verletzung einer Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden, d.h. es wird nicht geprüft, ob andere Rechtsverletzungen vorliegen.

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof: Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der Entscheidung der Verwaltungsgerichte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Dieser entscheidet sodann in letzter Instanz. Zulassungsvoraussetzungen der Revision:

1.4.1. Strafrahmen und verhängte Geldstrafe Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Es geht also einerseits um den möglichen Strafrahmen (bis 750 Euro) und andererseits um die konkret verhängte Geldstrafe (bis 400 Euro), die in Verbindung eine Revision absolut unzulässig machen können!

1.4.2. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Wenn die Revision nicht bereits in Folge des Strafrahmens und der verhängten Geldstrafe ausgeschlossen ist, ist die Revision darüber hinaus nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

1.5. Der Verfassungsgerichtshof: Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden des Bundesverwaltungsgerichts bzw. Bundesfinanzgerichts, wenn der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2. Arten von Beschwerden an die Verwaltungsgerichte:

2.1. Die Bescheidbeschwerde: Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit eine Bescheidbeschwerde erhoben werden. Berechtigt zur Beschwerde ist, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

2.2. Die Maßnahmenbeschwerde: Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit eine Maßnahmenbeschwerde erhoben werden. Berechtigt zur Beschwerde ist, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 6 Wochen ab Kenntnisnahme vom Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann auf Antrag vom jeweiligen Verwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden.

2.3. Die Säumnisbeschwerde: Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden. Berechtigt zur Beschwerde ist, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zu Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Die Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

2.4. Die Weisungsbeschwerde: Gegen eine Weisung im Schulwesen kann eine Weisungsbeschwerde erhoben werden. Berechtigt zur Beschwerde ist die Schulbehörde aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums. Die Frist zur Erhebung der Weisungsbeschwerde beträgt 4 Wochen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann diese aus bestimmten Gründen zuerkennen.

3. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten:

3.1. Einbringung von Beschwerden:

Grundsätzlich sind alle Beschwerden bei der belangten Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine Ausnahme bildet die Maßnahmenbeschwerde Diese ist im Gegensatz zu allen anderen Beschwerden direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Belangte Behörde ist die Behörde, • die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder • der die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt zuzurechnen ist oder • die den Bescheid nicht erlassen hat oder • deren Organ die Weisung erteilt hat oder • die das Verhalten gesetzt hat. ACHTUNG: Rechtsfolge der falschen Einbringung der Beschwerde beim LvWG selbst: Die Beschwerde wird an die belangte Behörde weitergeleitet und gilt erst mit dem dortigen Einlangen als eingebracht. Es gab seit 1.1.2014 schon mehrere Fälle, in denen Beschwerden am letzten Tag beim Verwaltungsgericht eingebracht wurden. Dies führt dann durch die Weiterleitung zwangsläufig zur Verspätung!

3.2. Inhalt von Beschwerden:

Die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht muss einen bestimmten Inhalt aufweisen: • Der angefochtene Bescheid muss bezeichnet werden. • Die belangte Behörde muss angegeben werden. • Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen angeführt werden. • Das Begehren der Beschwerde muss ausgeführt werden. • Sie muss Angaben zur rechtszeitigen Einbringung enthalten. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 VwGVG) suggeriert die Rechtsnorm zwar eine Verschärfung der Qualifikationen. Bei verfassungsmäßiger Interpretation sollte sich jedoch für den Rechtssuchenden nichts ändern. Allfällige Mängel sind von den Landesverwaltungsgerichten mit einem Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung aufzutragen.

3.3. Die Beschwerdevorentscheidung:

Die belangte Behörde, bei der die Beschwerde einzubringen ist (mit Ausnahme der Maßnahmenbeschwerde), kann durch eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten den angefochtenen Bescheid selbst aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Die belangte Behörde kann aber auch die Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen. Wenn die Partei mit dem Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung nicht zufrieden ist, kann diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag stellen, dann wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bei Säumnisbeschwerden kann die belangte Behörde innerhalb von drei Monaten den Bescheid selbst erlassen.

3.4. Die öffentliche mündliche Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht muss auf Antrag oder wenn es das für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Die Verhandlung kann aus bestimmten Gründen entfallen, z.B. wenn aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder die Parteien ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichten.

3.5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss oder durch Erkenntnis. Ein Erkenntnis ist immer eine Sachentscheidung, ein Beschluss eine Formalentscheidung (a limine), etwa weil die Beschwerde verspätet ist, einem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde oder keine Parteistellung des Beschwerdeführers gegeben ist. Bei Bescheidbeschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zudem muss das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widersprochen hat. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen. Bei der Maßnahmenbescherden ist dann, wenn die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen war, die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Bei Säumnisbeschwerden kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Nachholung des Bescheids auftragen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst. Bei Weisungsbeschwerden tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat.

4. Einzelheiten zu den im Vortrag besonders zu behandelnden Rechtsgebieten Denkmalschutzrecht, Grundverkehrsrecht und Baurecht:

4.1. Die für Verfahren im Bereich Denkmalschutz ab dem 1.1.2014 geltende Rechtslage:

Zunächst ist für den Bereich Denkmalschutz festzustellen, dass es sich hier im Gegensatz zu den Materien Bauwesen und Grundverkehr nicht um eine Landessache, sondern um eine Bundessache handelt. Dies ergibt sich bereits umittelbar aus dem Bundes-Verfassungsgesetz: Artikel 10. B-VG lautet (auszugsweise) (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: 13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Vorheriges Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden; Artikel 102 B-VG lautet: (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden. (2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden: Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Vorheriges Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen. (3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen. Verfahren aus dem Bereich Denkmalschutz können demnach entweder von den Bundesbehörden Bundesdenkmalamt oder österreichisches Staatsarchiv oder von der Bezirksverwaltungsbehörde als Landesbehörde geführt werden.

4.1.1. Die sich aus der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts für Tirol ergebende Zuständigkeit für Denkmalschutzrecht:

§ 11 Bau- und Raumordnungsrecht 1. Dr. Maximilian AICHER 2. Dr. Barbara GSTIR 3. Mag. Christian HENGL 4. Mag. Martina LECHNER 5. Dr. Doris MAIR 6. Ing. Mag. Herbert PEINSTINGL 7. Mag. Hannes PICCOLROAZ 8. Mag. Gerald SCHABER 9. Mag. Julia SCHMALZL 10. Dr. Franz TRIENDL sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: a) Denkmalschutzgesetz - DMSG b) Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 c) Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 d) Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 - TBAG 2001 e) Tiroler Feuerpolizeiordnung f) Tiroler Gasgesetz 2000 g) Tiroler Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 200 9 - THKG 2009 h) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000 i) Tiroler Kostenbeitragsverordnung 2012 j) Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011 k) Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 – SOG 2003 Der verfahrensrechtliche Rechtszug im Bereich Denkmalschutz ist demnach zweigeteilt: 1. erste Instanz Bundesdenkmalamt oder österreichisches Staatsarchiv – Rechtsmittelbehörde Bundesverwaltungsgericht 2. erste Instanz Bezirksverwaltungsbehörde - Rechtsmittelbehörde Landesverwaltungsgericht

4.2. Die für Verfahren im Bereich Grundverkehr ab dem 1.1.2014 geltende Rechtslage: Die Landesgrundverkehrskommission wurde bereits vor einigen Jahren abgeschafft und ging seit dieser Zeit der Rechtszug in Grundverkehrsangelegenheiten bis zum 1.1.2014 von der Bezirksverwaltungsbehörde bereits an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS). Dessen Aufgaben als Rechtsmittelinstanz hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht übernommen und lässt sich dessen Zuständigkeit bereits aus seiner Geschäftsverteilung ableiten.

4.2.1. Die sich aus der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts für Tirol ergebende Zuständigkeit für Grundverkehrsrecht:

§ 13 Grundverkehrsrecht 1. Dr. Christoph PURTSCHER 2. Mag. Martina LECHNER 3. Dr. Christian VISINTEINER sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: a) Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 b) Tiroler Höfegesetz

4.3. Die in Tirol für Bauverfahren ab dem 1.1.2014 geltende Rechtslage:

4.3.1. Überblick über die alte und die aktuelle Rechtslage in Bausachen Mit 1.1.2014 haben die bisherigen baurechtlichen Berufungsbehörden (der Gemeindevorstand oder Gemeinderat bzw in der Stadt Innsbruck der Stadtsenat) in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs in Tirol, Salzburg und in Wien ihre Zuständigkeit verloren. In den restlichen Bundesländern blieben die innergemeindlichen Instanzenzüge grundsätzlich erhalten. Gegen ab dem 1.1.2014 zugestellte Bescheide in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ist hier deshalb nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde an die neuen Verwaltungsgerichte zu erheben, wobei unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht. Wie bisher gilt auch bei einer Beschwerde kein Neuerungsverbot. Auch die Vorstellung in Gemeindeangelegenheiten entfällt und wird durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersetzt, die dann ein ordentliches Rechtsmittel ist. Eine derartige Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte hat wie die bisherige Berufung ex lege aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von vier Wochen ab Bescheidzustellung einzubringen. Die beim Amt (der Tiroler Landesregierung) per 31.12.2013 anhängigen Vorstellungsverfahren gehen gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf die Landesverwaltungsgerichte über, nicht aber die per 31.12.2013 beim Gemeindevorstand anhängigen Berufungsverfahren, welche gemäß § 3 Abs. 4 VwGbk-ÜG vom Gemeindevorstand weiterzuführen sind.

4.3.2. Eigene Einschätzung der Auswirkung der Verwaltungsgerichtsnovelle in Bausachen: Damit, dass die im Regelfall durch Einzelrichter entscheidenden Verwaltungsgerichte im Gegensatz zu den bisherigen Berufungsinstanzen nach Möglichkeit meritorisch (also in der Sache selbst), zu entscheiden haben, ist mE eine erhebliche Ausweitung des Nachbarrechtsschutzes verbunden. Der Nachbar im Bauverfahren ist diesfalls nicht mehr darauf angewiesen, dass der Gemeindevorstand wie bislang bei der rein kassatorischen Vorstellung des Amtes der Landesregierung die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde auch tatsächlich umsetzt. Die oft politisch motivierten Versuche ein Bauvorhaben durch sogenannte „Tekturen“ von den Gemeinden doch noch durchzuboxen, sollten damit wohl der Vergangenheit angehören. Diese Entpolitisierung des Baurechts durch die Möglichkeit einer materiellen Prüfung von Entscheidungen durch ein unabhängiges Gericht ist eine tragende Säule des verbesserten Nachbarschutzes. Die Praxis wird weisen, ob tatsächlich ein großer Wurf im Sinne des Nachbarschutzes geglückt ist, da die Verwaltungsgerichte nach wie vor die Sache auch kassatorisch unter rechtlicher Bindung an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts an die belangte Behörde zurück verweisen können, wenn diese etwa notwendige Ermittlungen im Sachverhalt unterlassen hat.

4.3.3. Die sich aus der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts für Tirol ergebende Zuständigkeit für Baurecht: § 11 Bau- und Raumordnungsrecht 1. Dr. Maximilian AICHER 2. Dr. Barbara GSTIR 3. Mag. Christian HENGL 4. Mag. Martina LECHNER 5. Dr. Doris MAIR 6. Ing. Mag. Herbert PEINSTINGL 7. Mag. Hannes PICCOLROAZ 8. Mag. Gerald SCHABER 9. Mag. Julia SCHMALZL 10. Dr. Franz TRIENDL sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: a) Denkmalschutzgesetz - DMSG b) Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 c) Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 d) Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 - TBAG 2001 e) Tiroler Feuerpolizeiordnung f) Tiroler Gasgesetz 2000 g) Tiroler Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2009 - THKG 2009 h) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000 i) Tiroler Kostenbeitragsverordnung 2012 j) Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011 k) Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 – SOG 2003 5.

Für weitere Informationen zum österreichischen Verwaltungsrecht stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger

Rechtsanwaltskanzlei Gamsjäger


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