Widerstand gegen die Staatsgewalt

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Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB wird als spezielle Form der Nötigung betrachtet, die darauf abzielt, die Organe des Staates zu schützen.

Hierbei werden Personen, die Behörden oder Beamte durch Gewalt oder gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindern oder zu einer solchen nötigen, zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt. Eine Amtshandlung umfasst Handlungen, in denen Beamte als Organe der Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit agieren und Befehls- oder Zwangsgewalt ausüben. Der Tatbestand zielt auch darauf ab, sowohl Behörden, die Hoheitsgewalt ausüben, als auch individuelle Beamte zu schützen. Wichtig ist, dass Gewalt als die Anwendung physischer Kraft definiert wird, die einen Widerstand überwindet und dass sowohl Versuche als auch vollendete Taten unter diesen Paragraph fallen können. Eine Strafbefreiung nach § 269 Absatz 4 StGB ist möglich, wenn die Amtshandlung außerhalb der rechtlichen Befugnisse der Behörde oder des Beamten lag oder gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstößt. 

Sollten Sie sich mit einem möglichen Widerstand gegen die Staatsgewalt konfrontiert sehen, zögern Sie nicht und beauftragen Sie einen spezialisierten Strafverteidiger. Gerade bei sogenannten "Rechtspflegedelikten" ist eine gut durchdachte Verteidigungslinie entscheidend.

Unter https://strafverteidiger-innsbruck.at/widerstand-gegen-die-staatsgewalt-nach-%c2%a7-269-stgb/ finden Sie mehr Informationen zum Thema.

Ihr Rechtsanwalt & Strafverteidiger aus Innsbruck, Mag. Stefan Gamsjäger

                                                                             



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